RS Vwgh 2006/3/31 2003/12/0041

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

BDG 1979 §53 Abs2 Z4;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
RGV 1955 §17 idF 1994/665;
RGV 1955 §19 idF 1995/043;
RGV 1955 §20 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/12/0042

Rechtssatz

Der gute Glaube ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Meldepflichtige solche Tatsachen, deren Bedeutung für den Verlust oder die Minderung seines Anspruches er zumindest - objektiv beurteilt und nicht nach seinem subjektiven Wissen - erkennen musste, nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet, und der Übergenuss darauf zurückzuführen ist (vgl. dazu das zu § 39 PG 1965 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 93/12/0329, mwN, zur Rechtsprechung zu § 13a GehG 1956). [Hier beruhte der Irrtum der auszahlenden Stelle auf dem Unterbleiben einer Meldung des (zweiten) Wohnsitzes durch den Beamten und eine darauf zurückzuführende Unterlassung der Anwendung des § 19 RGV 1955, was für in einem bestimmten Zeitraum durchgeführte Dienstreisen zu einer Auszahlung von Reisegebühren an den Beamten in nicht gebührender Höhe geführt hatte. Die Möglichkeit, gleichzeitig Wohnungen in mehreren Wohnorten inne zu haben und die Auswirkung auf § 19 RGV wurde im vorliegenden Erkenntnis unter Punkt 2.1., 2.2. und 2.6. dargestellt. Die sich daraus nach § 19 RGV ergebenden Rechtsfolgen sind klar und unmissverständlich und sind daher im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG 1956 objektiv erkennbar.]

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120041.X05

Im RIS seit

22.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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