TE OGH 2023/5/23 14Os48/23z

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Veröffentlicht am 23.05.2023
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Mag. Lung in der Strafsache gegen * P* wegen Verbrechen nach § 3b VG, AZ 607 Hv 5/21x des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht, über die Beschwerde des * Pe* gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Februar 2023, AZ 22 Bs 298/22t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Mag. Lung in der Strafsache gegen * P* wegen Verbrechen nach Paragraph 3 b, VG, AZ 607 Hv 5/21x des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht, über die Beschwerde des * Pe* gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Februar 2023, AZ 22 Bs 298/22t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       * P* wurde mit auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 8. November 2021, GZ 607 Hv 5/21x-23, zweier Verbrechen nach § 3b VG schuldig erkannt. [1] * P* wurde mit auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 8. November 2021, GZ 607 Hv 5/21x-23, zweier Verbrechen nach Paragraph 3 b, VG schuldig erkannt.

[2]       Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gab ihrer Berufung dagegen mit Urteil vom 21. Februar 2023, AZ 22 Bs 298/22t, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Die gegen diese Entscheidung als „Generalbevollmächtigter für die natürliche Person P* ...“ (vgl aber § 48 Abs 1 Z 5, § 58 Abs 2 StPO) von * Pe* erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 344 zweiter Satz iVm § 295 Abs 3 StPO; RIS-Justiz RS0101877). [3] Die gegen diese Entscheidung als „Generalbevollmächtigter für die natürliche Person P* ...“ vergleiche aber Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 58, Absatz 2, StPO) von * Pe* erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (Paragraph 344, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 295, Absatz 3, StPO; RIS-Justiz RS0101877).

Textnummer

E138525

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00048.23Z.0523.000

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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