RS Vwgh 2006/3/31 2005/12/0228

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
91/02 Post

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
PBVG 1996 §72 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Betriebsvereinbarung vom 15. Juni 2000 und dem Sozialplan vom 7. Juli 2001 geht hervor, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Austritt neben Sonderprämien auch eine freiwillige Abfertigung ausbezahlt wird. Die Höhe der freiwilligen Abfertigung richtet sich nach der unbedingt anrechenbaren ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie nach dem letzten Monatsbezug des Beamten (§ 3 GehG 1956) und verringert sich, falls der Beamte Anspruch auf eine Abfertigung nach § 26 Abs. 3 GehG 1956 hat, um diesen Abfertigungsbetrag. Wie die Dienstbehörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, bewirkt die Tatsache, dass der Berechnung der freiwilligen Abfertigung die Dauer des Dienstverhältnisses und der letzte Brutto-Monatsbezug zu Grunde gelegt wurde, nicht die Entstehung eines Anspruches, der aus einer für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Norm abgeleitet wird. Vielmehr handelt es sich bei der dem Beamten ausbezahlten "Sozialplanabfertigung" um eine auf Grund einer im Privatrecht wurzelnden (vermeintlichen) Verpflichtung erbrachte Leistung aus einer (vermeintlich wirksamen) zwischen der Telekom Austria AG und dem Beamten abgeschlossenen Vereinbarung (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 29. März 2004, 8 ObA 77/03m)), sodass auch ein diesbezüglicher Rückforderungsanspruch einen zivilrechtlichen (Kondiktions-)Anspruch darstellt, über den zu entscheiden daher den ordentlichen Gerichten obliegt (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, VfSlg. 14618/1996).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120228.X03

Im RIS seit

17.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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