RS Vwgh 2006/3/31 2003/12/0080

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 litc idF 1979/136;
RGV 1955 §1 Abs1 litd idF 1979/136;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §27 Abs1;
RGV 1955 §35e idF 1995/297;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Behörde verkennt die Rechtslage, wenn sie erkennbar allein aus dem Umstand, dass der Beamte als Verbindungsbeamter bei der Österreichischen Botschaft einen "(Auslands)Dienst" versieht, bei dem es nach dessen Natur notwendig ist, ihn nach einiger Zeit (im Sinne eines näher bezeichneten Erlasses grundsätzlich nach vier Jahren) zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, für die RGV 1955 den Schluss gezogen hat, dass bei einer Zuweisung eines Beamten zu einer solchen Verwendung eine Dienstzuteilung (§ 2 Abs. 3 RGV 1955) und keine Versetzung nach § 2 Abs. 4 RGV 1955 vorliegt, was zum Ausschluss der (unmittelbaren) Anwendung des § 35e RGV 1955 führt. Wenn sich jedoch zum Zeitpunkt der Personalmaßnahme keine besonderen, den Beamten erkennbaren Begleitumstände feststellen lassen, dann kann allein aus dem Umstand, dass es nach der Natur der Dienstleistung des Beamten (hier: polizeilicher Verbindungsbeamter bei einer Österreichischen Botschaft im Ausland) notwendig ist, ihn nach einiger Zeit (hier: nach der Erlasslage grundsätzlich nach vier Jahren) zu versetzen, nicht der Schluss gezogen werden, es liege im Sinn des § 2 Abs. 3 RGV 1955 bloß eine Dienstzuteilung und keine Versetzung nach § 2 Abs. 4 RGV 1955 vor.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120080.X05

Im RIS seit

22.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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