RS Vwgh 2006/3/31 2003/12/0012

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §113 Abs12 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §12 Abs2f idF 2001/I/087;
VwRallg;

Rechtssatz

Für den Beamten konnte eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 12 Z. 2 GehG 1956 frühestens mit 1. Jänner 1994 wirksam werden. Der Beamte war aber bereits mit 1. Jänner 1991 in die Dienstklasse VII befördert worden. Diese Beförderung erfolgte nicht aufgrund einer gesetzlichen Automatik, wie z.B. in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (in Form einer Ernennung mit Bescheid); ein materiellrechtlicher Anspruch des Beamten bestand weder auf eine Beförderung in die Dienstklasse VII noch auf eine solche Beförderung zu einem (frühestmöglichen) Zeitpunkt. Dasselbe gilt für die Beförderung in die Dienstklasse VIII. Daher hat sich die Einstufung des Beamten im Dienstklassensystem ab 1. Jänner 1994 nicht geändert.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120012.X02

Im RIS seit

17.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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