RS Vwgh 2006/3/31 2003/12/0092

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §105 Abs1 idF 1997/I/110;
GehG 1956 §106 Abs1 idF 1987/237;
GehG 1956 §121 Abs1 idF 1994/550 impl;
PG 1965 §5 Abs1 Z2 idF 1995/297;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0018 E 25. Februar 1998 RS 3[Hier Zusatz: Diese Ausführungen zur Verwendungszulage gelten im Übrigen auch für die Berücksichtigung der Dienstzulage (nach § 105 Abs. 1 Satz 1 GehG 1956) bei der Ruhegenussbemessung.]

Stammrechtssatz

Bei der Verwendungszulage handelt es sich um eine Zulage, die rechtlich das Schicksal des Gehaltes teilt, dem Beamten also auch bei Krankheit und im Falle des Urlaubes zusteht und bei der Pensionsbemessung zu berücksichtigen ist. Im Gegensatz zu dem Anspruch auf Nebengebühren, der nur bei konkreter Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen (Mehrleistung, Erschwernis, Gefährdung, Mehraufwand udgl) gegeben ist, stellt diese Zulage einen Bezugsbestandteil dar, deren Anspruch mit der rechtmäßigen Innehabung einer bestimmten Verwendung verbunden ist. Erst wenn dem Beamten diese Verwendung rechtmäßig entzogen wird, erlischt sein Anspruch auf diesen Bezugsbestandteil.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120092.X02

Im RIS seit

22.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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