Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, gegen die beklagten Parteien 1. A* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, 2. A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen Widerspruchs gegen die Exekution (§ 37 EO), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs) der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 22. März 2022, GZ 1 R 177/21s-29, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, gegen die beklagten Parteien 1. A* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, 2. A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen Widerspruchs gegen die Exekution (Paragraph 37, EO), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs) der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 22. März 2022, GZ 1 R 177/21s-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Im Verfahren über die – mit 900 EUR bewertete – Exszindierungsklage der damals Verfahrenshilfe genießenden Klägerin schlossen die Parteien am 19. September 2017 einen Vergleich.
[2] Mit Beschluss vom 19. August 2021 verpflichtete das Erstgericht die Klägerin dem Grunde nach zur Nachzahlung jener Gebühren, von deren Entrichtung sie aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe einstweilen befreit war, weil sie entgegen dem ihr erteilten Auftrag kein aktuelles Vermögensbekenntnis vorgelegt habe.
[3] Das Rekursgericht hob diesen Beschluss infolge Rekurses der Klägerin ersatzlos auf. Gleichzeitig wies es den Antrag, gemäß § 78 StPO eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs durch die Erstrichterin an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu übermitteln, mangels Antragslegitimation der Klägerin zurück. [3] Das Rekursgericht hob diesen Beschluss infolge Rekurses der Klägerin ersatzlos auf. Gleichzeitig wies es den Antrag, gemäß Paragraph 78, StPO eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs durch die Erstrichterin an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu übermitteln, mangels Antragslegitimation der Klägerin zurück.
[4] Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der (anwaltlich nicht vertretenen) Klägerin.
Rechtliche Beurteilung
[5] Dieses Rechtsmittel ist nicht zulässig:
[6] 1. Im Rahmen der Zurückweisung des an das Rekursgericht gerichteten Antrags wurde dieses funktionell als Erstgericht tätig. Beim Rechtsmittel der Klägerin handelt es sich daher richtigerweise um einen Rekurs.
[7] 2. Für solche Fälle hatte der Oberste Gerichtshof zunächst die Auffassung vertreten, dass die Zulässigkeit des Rekurses allein nach den §§ 514 und 517 ZPO zu beurteilen sei (vgl RS0115511). Diese Rechtsansicht wurde in späteren Entscheidungen allerdings wiederholt dahin präzisiert, dass zwar nicht die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO anzuwenden ist, wohl aber jene des § 528 Abs 2 ZPO, weil es ein untragbarer Wertungswiderspruch wäre, wenn zwar Beschlüsse, die der Erledigung des Rekurses vorangehen oder sich auf diese Erledigung beziehen, nach Maßgabe der §§ 514, 517 ZPO mit Vollrekurs anfechtbar wären, nicht aber nach § 528 Abs 2 ZPO die Erledigung des Rekurses selbst (vgl 7 Ob 173/21y mwN). [7] 2. Für solche Fälle hatte der Oberste Gerichtshof zunächst die Auffassung vertreten, dass die Zulässigkeit des Rekurses allein nach den Paragraphen 514 und 517 ZPO zu beurteilen sei vergleiche RS0115511). Diese Rechtsansicht wurde in späteren Entscheidungen allerdings wiederholt dahin präzisiert, dass zwar nicht die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anzuwenden ist, wohl aber jene des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO, weil es ein untragbarer Wertungswiderspruch wäre, wenn zwar Beschlüsse, die der Erledigung des Rekurses vorangehen oder sich auf diese Erledigung beziehen, nach Maßgabe der Paragraphen 514, 517, ZPO mit Vollrekurs anfechtbar wären, nicht aber nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO die Erledigung des Rekurses selbst vergleiche 7 Ob 173/21y mwN).
[8] 3. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 Euro nicht übersteigt, ist der Rekurs daher iSd § 528 Abs 2 Z 1 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick darauf erübrigt sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der fehlenden anwaltlichen Unterfertigung des Rechtsmittels, weil dieses auch durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden könnte (vgl RS0120029). [8] 3. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 Euro nicht übersteigt, ist der Rekurs daher iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick darauf erübrigt sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der fehlenden anwaltlichen Unterfertigung des Rechtsmittels, weil dieses auch durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden könnte vergleiche RS0120029).
Textnummer
E138682European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00104.23Z.0621.000Im RIS seit
11.08.2023Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023