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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Verfassungswidrigkeit einer Verordnungsermächtigung des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger zur Festlegung einheitlicher Grundsätze für die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte wegen Widerspruchs zu den Grundsätzen der nicht territorialen Selbstverwaltung in Hinblick auf deren Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis; unmittelbare Gestaltung der Rechtssphäre der betroffenen, dem Hauptverband jedoch nicht angehörenden Ärzte; Aufhebung der als Verordnung einzustufenden Einheitlichen Grundsätze über die EDV-Abrechnung und der Organisationsbeschreibung Datenaustausch mit Vertragspartnern nach Wegfall der gesetzlichen GrundlageSpruch
I. In §340a zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der 59. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 1/2002, wird die Wortfolge "vom Hauptverband" als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. In §340a zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung der 59. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002,, wird die Wortfolge "vom Hauptverband" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II. Als gesetzwidrig werden aufgehoben:römisch zwei. Als gesetzwidrig werden aufgehoben:
a) die "Einheitlichen Grundsätze gemäß §340a ASVG über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte", Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Nr. 148/2002, in der Fassung der 1. Änderung, Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Nr. 31/2004, sowie
b) die Organisationsbeschreibung "Datenaustausch mit Vertragspartnern (DVP), Version 2.0.1".
Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.
Die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den Angehörigen der einzelnen Gesundheitsberufe sind - nach Maßgabe der Bestimmungen des Sechsten Teiles des ASVG (§§338 ff) - durch privatrechtliche Verträge zu regeln (§338 Abs1 ASVG).römisch eins. Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den Angehörigen der einzelnen Gesundheitsberufe sind - nach Maßgabe der Bestimmungen des Sechsten Teiles des ASVG (§§338 ff) - durch privatrechtliche Verträge zu regeln (§338 Abs1 ASVG).
Gemäß §341 Abs1 ASVG sind die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten durch Gesamtverträge zu regeln; diese sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (für die Träger der Krankenversicherung) mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Die Gesamtverträge haben ua. "die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte ..., insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung" zu regeln (§342 Abs1 Z3 ASVG). Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt geschlossenen Einzelvertrages (§341 Abs3 ASVG).
§340a ASVG (idF der 59. Novelle, BGBl. I Nr. 1/2002) hat samt Überschrift folgenden Wortlaut (die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle ist hervorgehoben): §340a ASVG in der Fassung der 59. Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002,) hat samt Überschrift folgenden Wortlaut (die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle ist hervorgehoben):
"Elektronische Abrechnung
§340a. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2003 die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen. Diese Grundsätze sind bis 30. Juni 2002 vom Hauptverband festzulegen."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 59. Novelle zum ASVG (zu 340 BlgNR XXI. GP) wird dazu Folgendes ausgeführt: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 59. Novelle zum ASVG (zu 340 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Die Vertragsärzte sollen verpflichtet werden, die Honorarabrechnungen mit der Krankenkasse auf elektronischem Weg durchzuführen. Insbesondere im Hinblick auf den Einsatz der ELSY-Chipkarten wäre es volkswirtschaftlich schädlich, die Abrechnung weiterhin papierschriftlich vorzunehmen."
Gestützt auf diese Bestimmung, erließ der Hauptverband die "Einheitlichen Grundsätze gemäß §340a ASVG über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte" (Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Nr. 148/2002, idF der 1. Änderung, Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Nr. 31/2004; in der Folge: EG); diese lauten auszugsweise wie folgt: Gestützt auf diese Bestimmung, erließ der Hauptverband die "Einheitlichen Grundsätze gemäß §340a ASVG über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte" (Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Nr. 148/2002, in der Fassung der 1. Änderung, Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Nr. 31/2004; in der Folge: EG); diese lauten auszugsweise wie folgt:
"Einheitliche Grundsätze gemäß §340a ASVG über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte
I. Allgemeine Bestimmungenrömisch eins. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§1. (1) Diese Grundsätze regeln die elektronische Rechnungslegung durch Vertragsärzte, einschließlich Vertragszahnärzte (in der Folge: Arzt) mit maschinell lesbaren Datenträgern bzw. Datenfernübertragung (in der Folge: EDV-Rechnungslegung). Die Grundsätze gelten auch für die Rechnungslegung hinsichtlich der Vorsorgeuntersuchung bzw. für Ärzte mit ausschließlichem Vorsorgeuntersuchungsvertrag. Sie sind sinngemäß für Gruppenpraxen anzuwenden.
Verpflichtung zur EDV-Rechnungslegung
§2. (1) Ab dem ersten Abrechnungszeitraum des Jahres 2003 hat der Arzt die elektronische Rechnungslegung mit dem für die Abrechnung zuständigen Krankenversicherungsträger nach diesen Grundsätzen durchzuführen. Die Abrechnung hat - soweit nicht anders in diesen Grundsätzen festgelegt ist - sämtliche Voraussetzungen der konventionellen Rechnungslegung, insbesondere hinsichtlich der Abrechnungstermine zu erfüllen.
Eignung des EDV-Systems
§3. (1) Der Arzt darf für die EDV-Rechnungslegung nur EDV-Systeme (Software, die für Zwecke der Sozialversicherung eingesetzt wird) verwenden, die vom Hauptverband im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer (in der Folge: ÖÄK) aktuell als geeignet befunden werden.
...
Anpassung des EDV-Systems
§5. (1) Der Arzt hat das EDV-System an die Änderungen der Honorarordnung, der Rechnungslegungsvorschriften und der Regelungen der Organisationsbeschreibung 'Datenaustausch mit Vertragspartnern (DVP)' anzupassen.
Erstellung der EDV-Abrechnung
§6. (1) Die EDV-Abrechnung kann durch den Arzt selbst oder durch einen durch Hauptverband und ÖÄK akkreditiertes Dienstleistungsunternehmen bzw. eine akkreditierte Abrechnungsstelle (Dienstleister im Sinne des §54 Abs3 Ärztegesetz) erstellt werden.
...
II. Datenbestand für die elektronische Abrechnungrömisch zwei. Datenbestand für die elektronische Abrechnung
Struktur des Datenbestandes
§10. (1) Die Struktur des Datenbestandes und der Datensätze (Satzarten) sowie die Inhalte der Datenfelder (Codes bzw. Schlüssel) haben den Regelungen der vom Hauptverband herausgegebenen Organisationsbeschreibung 'DVP' in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.
Datensatzbelegung
§11. (1) Da die Krankenversicherungsträger für Behandlungen ab 1. Jänner 2003 die Versicherten nach §81 Abs1 ASVG zu informieren haben, ist das Datum der Erbringung der Leistung (Behandlungsdatum) für Behandlungen ab 1. Jänner 2003 zwingend zu belegen. Hiefür sind unverzüglich die technischen bzw. administrativen Voraussetzungen zu schaffen.
1. Zwischen Krankenversicherungsträger und Ärztekammer kann vereinbart werden, dass bestimmte im Datensatz als zwingend zu belegen gekennzeichnete Felder nicht belegt werden müssen.
2. Jedenfalls darf durch solche Vereinbarungen die Datenqualität im jeweiligen Krankenversicherungsträgerbereich nicht verschlechtert werden; ferner dürfen durch allenfalls erforderliche Datenergänzung keine Mehrkosten bei den Krankenversicherungsträgern entstehen. Die Vereinbarungen müssen daher trotz Befristung bis längstens 31. Dezember 2007 kündbar sein, wenn die Datenqualität in diesem Sinne nicht mehr gegeben ist.
III. Datenschutz und Sicherheitsanforderungenrömisch drei. Datenschutz und Sicherheitsanforderungen
...
IV. Übermittlungswegerömisch vier. Übermittlungswege
Datenfernübertragung
§13. (1) Die Abrechnung ist grundsätzlich mittels Datenfernübertragung zu übermitteln; hiefür gelten die Datenschutzbestimmungen des §12.
Datenträger
§14. (1) Bis 31. Dezember 2004 ist auch eine Übermittlung der Abrechnungsdaten durch den Arzt oder dessen Dienstleister an den zuständigen Krankenversicherungsträger mittels Datenträger (Diskettenabrechnung, Abrechnung mit Sammeldatenträgern) zulässig.
V. Schlussbestimmungenrömisch fünf. Schlussbestimmungen
Geltungsbeginn
§15. Die Bestimmungen der einheitlichen Grundsätze gelten, soweit in den Grundsätzen nichts anderes vorgesehen ist, ab 1. Oktober 2002.
Veröffentlichung
§16. (1) Die einheitlichen Grundsätze sowie deren Änderungen werden im Internet verlautbart (Amtliche Verlautbarungen: www.avsv.at).
Die in den Einheitlichen Grundsätzen verwiesene, vom Hauptverband herausgegebene Organisationsbeschreibung "Datenaustausch mit Vertragspartnern (DVP), Version 2.0.1" enthält detaillierte Vorschriften für die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte im Jahr 2005. Für das Jahr 2006 gelten neuere Versionen dieser Organisationsbeschreibung (2.1.2 bzw. 2.2). Sämtliche Versionen der Organisationsbeschreibung sind - wie in §16 Abs2 EG vorgesehen - im Internet veröffentlicht.
II. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B667/05 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch zwei. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B667/05 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Die Beschwerdeführer sind Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit Sitz in Niederösterreich; sie stehen in einem Vertragsverhältnis zur Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse.
Mit einem an die Paritätische Schiedskommission für Niederösterreich gerichteten Schriftsatz vom 29. Jänner 2004 begehrten sie die Feststellungen,
"a) dass es ungeachtet der EG [Einheitlichen Grundsätze gem. §340a ASVG über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte] samt MDSA [Musterdatensatzaufbau] bzw. DVP [Datenaustausch mit Vertragspartnern] einer einzelvertraglichen Änderung (sohin auch gesamtvertraglichen) bedarf, um die auf Grund unseres Einzelvertrages (und Gesamtvertrages) bestehende Abrechnungsvereinbarung (Gesamtvertrag vom 8.7.1957) an das Erfordernis der elektronischen Abrechnung anzupassen,
b) dass wir weiterhin berechtigt sind, gemäß unseren rechtswirksamen einzelvertraglichen (gesamtvertraglichen) Abrechnungsbestimmungen abzurechnen und entgegenstehende Bestimmungen der EG samt MDSA und DVP nicht anzuwenden haben, und
c) dass insbesondere nachstehende Bestimmungen der EG samt MDSA bzw. DVP nicht anzuwenden sind, weil sie über die Verordnungsermächtigung hinausschießen, abrechnungsirrelevant und nicht erforderlich sowie unsachlich sind und mit der bisherigen (gesamtvertraglichen und sohin) einzelvertraglichen Abrechnungsregelung im Widerspruch stehen."
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. April 2005 wies die Landesberufungskommission für Niederösterreich diese Anträge als unbegründet ab. Begründend wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Außer Streit zwischen den beiden Parteien steht, dass es zwischen den Parteien Verhandlungen zur Übergangsregelung des §11 Abs4 EG gab, diese aber ergebnislos endeten und dass zwischen den Parteien keinerlei Vereinbarung im Sinne des §11 Abs4 EG besteht.
Die auf §[340a] ASVG als gesetzliche Grundlage gestützte Verordnung des Hauptverbandes über die Einheitlichen Grundsätze über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte wurde - wie dies ab 1.1.2002 für Durchführungsvorschriften der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes zu den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehen ist - unter der Adresse www.[avsv].at im Internet als Verlautbarung Nr. 148/2002 kundgemacht. Damit liegt eine von der nach der gesetzlichen Grundlage zuständigen Behörde erlassene und gehörig kundgemachte Verordnung vor, an die sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden gebunden sind ... Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 25.9.2000, Vf[S]lg 15907, ausgesprochen hat, sind die Parteien des Gesamtvertrages hinsichtlich der von ihnen zu regelnden Vertragsinhalte an eine derartige Verordnung gebunden. Da §11 Abs1 der als Verordnung zu qualifizierenden Einheitlichen Grundsätze über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte für Behandlungen ab 1.1.2003 zwingend die Anführung des Behandlungsdatum[s] vorschreibt und im Absatz 4 im Rahmen einer Übergangsbestimmung eine Ausnahme hievon nur für über Dienstleister abrechnende Vertragsärzte vorsieht, sind die Antragsteller zur Belegung des Datenfeldes 'Behandlungsdatum' verpflichtet.
Inwieweit der Inhalt der Einheitlichen Grundsätze gemäß §[340a] ASVG über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte dem Gesamtvertrag widerspricht und allfällige verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, war von der Landesberufungskommission nicht zu prüfen ..."
2. Bei Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "vom Hauptverband" in §340a zweiter Satz ASVG sowie ob der Gesetzmäßigkeit der "Einheitlichen Grundsätze" sowie der diese konkretisierenden Organisationsbeschreibung "DVP, Version 2.0.1" entstanden; er hat daher am 13. Oktober 2005 beschlossen, diese Vorschriften von Amts wegen einem Normenprüfungsverfahren zu unterziehen.
2.1. Im Gesetzesprüfungsverfahren erstattete die Bundesregierung eine schriftliche Äußerung; darin stellt sie den Antrag, die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Auch der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erstattete eine schriftliche Äußerung zum Gesetzesprüfungsverfahren.
2.2. In den Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten sowohl der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (als verordnungserlassende Behörde) als auch die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (als zuständige oberste Verwaltungsbehörde) jeweils eine schriftliche Dußerung.
2.3. Die Beschwerdeführer des Anlassverfahrens sowie die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse erstatteten schriftliche Äußerungen zum Gegenstand aller Normenprüfungsverfahren.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
A. Zur Zulässigkeit der Verfahren:
1. Zweifel an der Zulässigkeit der Anlassbeschwerde oder an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Vorschriften sind nicht entstanden.
Der Hauptverband hat in seiner schriftlichen Äußerung auf eine mit der Bundeskurie der Zahnärzte (seit 1. Jänner 2006: Österreichische Zahnärztekammer) "Ende 2004" getroffene Vereinbarung verwiesen, wonach Zahnärzte, die über die Abrechnungsstelle bei dieser Bundeskurie (bzw. Kammer) abrechnen, nicht (mehr) verpflichtet seien, in ihren Honorarabrechnungen auch das Behandlungsdatum anzuführen. Soweit der Hauptverband mit diesem Vorbringen der Sache nach die Gegenstandslosigkeit der Anlassbeschwerde behauptet, kann ihm aber schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es im Anlassverfahren nicht um diesen Aspekt der elektronischen Rechnungslegung der Vertragsärzte, sondern vielmehr schlechthin um die Frage geht, ob und inwieweit die vom Hauptverband erlassenen "Einheitlichen Grundsätze" auf den bestehenden Gesamtvertrag - und damit auch auf das zwischen den Beschwerdeführern und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bestehende Vertragsverhältnis - einwirken.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist unter einer Verordnung - unabhängig von ihrer Bezeichnung - eine von einem Verwaltungsorgan erlassene, generelle (dh. an einen nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personenkreis oder überhaupt an die Allgemeinheit adressierte) Rechtsnorm zu verstehen (zB VfSlg. 2071/1950, 7717/1975; zuletzt etwa VfSlg. 17.137/2004 mwN). Für die normative Wirkung eines Verwaltungsaktes ist ausschließlich sein Inhalt, nicht aber die äußere Bezeichnung oder die Art der Verlautbarung, entscheidend. Wird durch eine generelle Norm die Rechtslage der Betroffenen gestaltet, so wendet sich diese ihrem Inhalt nach an die Allgemeinheit und stellt daher eine Verordnung dar.