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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art50 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/18/0559 2005/18/0558Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/18/1020 E 23. November 1995 RS 3(Hier die beiden ersten Sätze, wobei dies auch für die AllgemeineErklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechte vom10.12.1948 gilt.)Stammrechtssatz
Bezüglich der Staatsverträge Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl 1978/590) und Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl 1978/591) hat der Nationalrat gem Art 50 Abs 2 B-VG beschlossen, daß sie durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind. Diese Staatsverträge sind somit nicht unmittelbar anwendbar. Schon deshalb ist der Beschwerdehinweis auf diese Verträge iZm der Interessenabwägung gem § 20 Abs 1 FrG 1993 nicht zielführend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005180557.X03Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009