RS Vwgh 2006/4/20 2005/18/0557

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art50 Abs2;
FrG 1993 §20 Abs1;
IntPakt über bürgerliche politische Rechte 1978;
IntPakt über wirtschaftliche soziale kulturelle Rechte 1978;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/18/0559 2005/18/0558

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/18/1020 E 23. November 1995 RS 3(Hier die beiden ersten Sätze, wobei dies auch für die AllgemeineErklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechte vom10.12.1948 gilt.)

Stammrechtssatz

Bezüglich der Staatsverträge Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl 1978/590) und Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl 1978/591) hat der Nationalrat gem Art 50 Abs 2 B-VG beschlossen, daß sie durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind. Diese Staatsverträge sind somit nicht unmittelbar anwendbar. Schon deshalb ist der Beschwerdehinweis auf diese Verträge iZm der Interessenabwägung gem § 20 Abs 1 FrG 1993 nicht zielführend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180557.X03

Im RIS seit

07.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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