RS Vwgh 2006/4/20 2006/15/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2006
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §2;

Rechtssatz

Die Unternehmereigenschaft endet nicht mit der Beendigung der Leistungserstellung oder der Auflösung einer Gesellschaft, sondern erst dann, wenn die Tätigkeiten, die das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Unternehmens ausgemacht haben, vollständig abgewickelt sind. Zur Unternehmenssphäre gehört auch die Veräußerung des Unternehmensvermögens. Auch nach Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit kann daher ein Leistungsbezug noch das Unternehmen betreffen und zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Unternehmereigenschaft bleibt erhalten, solange die durch objektive Umstände erhärtete Absicht der Fortführung des Unternehmens, sei es durch Wiederaufnahme der Leistungserstellung oder durch Abwicklung besteht. Bei einer Betriebsaufgabe fällt die Unternehmereigenschaft in dem Zeitpunkt weg, in dem nach objektiver Beurteilung die Abwicklung als abgeschlossen anzusehen ist. Abwicklungsumsätze sind jedenfalls noch steuerhängig (vgl. Ruppe, UStG 19943, Tz. 142 bis 145 zu § 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150020.X05

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten