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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §2;Rechtssatz
Die Unternehmereigenschaft endet nicht mit der Beendigung der Leistungserstellung oder der Auflösung einer Gesellschaft, sondern erst dann, wenn die Tätigkeiten, die das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Unternehmens ausgemacht haben, vollständig abgewickelt sind. Zur Unternehmenssphäre gehört auch die Veräußerung des Unternehmensvermögens. Auch nach Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit kann daher ein Leistungsbezug noch das Unternehmen betreffen und zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Unternehmereigenschaft bleibt erhalten, solange die durch objektive Umstände erhärtete Absicht der Fortführung des Unternehmens, sei es durch Wiederaufnahme der Leistungserstellung oder durch Abwicklung besteht. Bei einer Betriebsaufgabe fällt die Unternehmereigenschaft in dem Zeitpunkt weg, in dem nach objektiver Beurteilung die Abwicklung als abgeschlossen anzusehen ist. Abwicklungsumsätze sind jedenfalls noch steuerhängig (vgl. Ruppe, UStG 19943, Tz. 142 bis 145 zu § 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150020.X05Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013