RS Vwgh 2006/4/20 2005/01/0556

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2006
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8 Abs1;
MRK Art3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/01/0557 2005/01/0560 2005/01/0559 2005/01/0558

Rechtssatz

Der unabhängige Bundeasylsenat ging bei seinen Erwägungen - den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes folgend - davon aus, dass die medizinische Grundversorgung im Kosovo gesichert sei. Das Bundesasylamt hat zum Thema "Gesundheitsversorgung im Kosovo" allerdings auch ausgeführt, dass kompliziertere Behandlungen nur eingeschränkt möglich und dass bestimmte teure Medikamente für viele nicht erschwinglich seien. Der Fremde verweist überdies zu Recht auf die "UNHCR-Position zur fortdauernden internationalen Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo" aus dem August 2004, wonach bei Personen in einer besonders verwundbaren Situation (genannt werden ua. chronisch Kranke oder andere schwerkranke Personen, deren Zustand eine spezialisierte medizinische Versorgung erfordert, die im Kosovo derzeit noch nicht verfügbar ist) "im Zusammenhang mit einer Rückführung" der unzureichende Stand der Gesundheitsversorgung und der Sozialhilfeeinrichtungen beachtet werden sollte (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2003, 2003/01/0059). Vor diesem Hintergrund greifen die schlichte Bezugnahme auf die gesicherte medizinische Grundversorgung im Kosovo sowie die - vom unabhängigen Bundesasylsenat übernommene - Einschätzung des Bundesasylamtes, es lägen keinerlei Hinweise vor, wonach die Behandlung einer Epilepsie im Kosovo nicht möglich wäre, zu kurz. Der unabhängige Bundesasylsenat wäre vielmehr verpflichtet gewesen, nähere Ermittlungen über die konkrete Behandlungsbedürftigkeit des Fremden, über die Folgen eines Abbruchs seiner Behandlung in Österreich unter dem Kalkül des "real risk" bzw. über die tatsächlichen Möglichkeiten einer medizinisch notwendigen Behandlung im Kosovo unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des Fremden - im Hinblick auf die ursprünglichen Angaben seiner Eltern vor der Bundespolizeidirektion Schwechat, mangels Einkommens habe man sich eine ärztliche Behandlung "nicht leisten" können, auch in finanzieller Hinsicht - anzustellen (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, 2001/21/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010556.X01

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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