Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Unterbringungssache der Patientin M* M*, geboren am * 1940, *, vertreten durch den Verein Vertretungsnetz Patientenanwaltschaft (Patientinanwältin Mag. C* M*), *, wegen nachträglicher Überprüfung (§ 38a UbG), über die Revisionsrekurse 1. der T* GmbH, *, 2. des Abteilungsleiters OA Dr. T* P*, diese vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Juli 2023, GZ 54 R 145/23d-39, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 4. Mai 2023, GZ 12 Ub 626/21p-35, teilweise abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Unterbringungssache der Patientin M* M*, geboren am * 1940, *, vertreten durch den Verein Vertretungsnetz Patientenanwaltschaft (Patientinanwältin Mag. C* M*), *, wegen nachträglicher Überprüfung (Paragraph 38 a, UbG), über die Revisionsrekurse 1. der T* GmbH, *, 2. des Abteilungsleiters OA Dr. T* P*, diese vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Juli 2023, GZ 54 R 145/23d-39, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 4. Mai 2023, GZ 12 Ub 626/21p-35, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Revisionsrekurs der Erstrevisionsrekurswerberin ist jedenfalls unzulässig: In § 38a Ab 3 iVm § 28 Abs 2 UbG wird nur dem Abteilungsleiter ein Rechtsmittelrecht im Unterbringungsverfahren eingeräumt, nicht jedoch dem Klinikdirektor oder dem Träger des Krankenhauses (vgl 7 Ob 154/20b jeweils mwN). Der Revisionsrekurs des Krankenhausträgers ist daher zurückzuweisen. [1] 1. Der Revisionsrekurs der Erstrevisionsrekurswerberin ist jedenfalls unzulässig: In Paragraph 38 a, Ab 3 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, UbG wird nur dem Abteilungsleiter ein Rechtsmittelrecht im Unterbringungsverfahren eingeräumt, nicht jedoch dem Klinikdirektor oder dem Träger des Krankenhauses vergleiche 7 Ob 154/20b jeweils mwN). Der Revisionsrekurs des Krankenhausträgers ist daher zurückzuweisen.
[2] 2.1 Der Zweitrevisionsrekurswerber ist als Abteilungsleiter rechtsmittellegitimiert. Sein Revisionsrekurs ist aber entgegen dem – den Obersten Gerichtshof gemäß § 71 Abs 1 AußStrG nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG). [2] 2.1 Der Zweitrevisionsrekurswerber ist als Abteilungsleiter rechtsmittellegitimiert. Sein Revisionsrekurs ist aber entgegen dem – den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
[3] 2.2 Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die nachträgliche Überprüfung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Patientin durch Anlegen eines Sitzgurtes am 19. 7. 2022, 10:23 Uhr bis 11:15 Uhr und 18:16 Uhr bis 20:30 Uhr gemäß § 38a Abs 1 UbG. [3] 2.2 Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die nachträgliche Überprüfung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Patientin durch Anlegen eines Sitzgurtes am 19. 7. 2022, 10:23 Uhr bis 11:15 Uhr und 18:16 Uhr bis 20:30 Uhr gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, UbG.
[4] 2.3 Der Abteilungsleiter argumentiert, dass es sich bei der Einrichtung um eine Krankenanstalt iSd § 2 UbG handle und das Unterbringungsgesetz daher zur Anwendung gelange. Davon ist das Rekursgericht im Zusammenhang mit der hier allein interessierenden Überprüfung des Anlegens des Sitzgurtes am 19. 7. 2022 aber ohnedies ausgegangen. [4] 2.3 Der Abteilungsleiter argumentiert, dass es sich bei der Einrichtung um eine Krankenanstalt iSd Paragraph 2, UbG handle und das Unterbringungsgesetz daher zur Anwendung gelange. Davon ist das Rekursgericht im Zusammenhang mit der hier allein interessierenden Überprüfung des Anlegens des Sitzgurtes am 19. 7. 2022 aber ohnedies ausgegangen.
[5] 2.4 Gegen die weitere Beurteilung des Rekursgerichts, diese sei aber als unzulässige Beschränkung der Bewegungsfreiheit zu qualifizieren, welche entgegen § 33 Abs 3 UbG, weder von einem Arzt angeordnet und dokumentiert, noch unverzüglich gemeldet worden sei, bringt der Abteilungsleiter hingegen keine Argumente. [5] 2.4 Gegen die weitere Beurteilung des Rekursgerichts, diese sei aber als unzulässige Beschränkung der Bewegungsfreiheit zu qualifizieren, welche entgegen Paragraph 33, Absatz 3, UbG, weder von einem Arzt angeordnet und dokumentiert, noch unverzüglich gemeldet worden sei, bringt der Abteilungsleiter hingegen keine Argumente.
[6] 3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG). [6] 3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Textnummer
E139487European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00154.23G.0927.000Im RIS seit
16.10.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023