RS Vwgh 2006/4/20 2002/15/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2006
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §10 Abs2 Z13;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/15/0129

Rechtssatz

Für die Anwendung der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 ist nicht ausschlaggebend, ob der mit der Müllbeseitigung befasste Unternehmer dem Leistungsempfänger gegenüber sämtliche im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung anfallende Tätigkeiten erbringt. Einzelne typische in der Müllbeseitigung bestehende Umsätze, wie etwa das bloße Einsammeln und Befördern zu einer Deponie oder das bloße Deponieren oder das bloße Zerkleinern kompostierbaren Mülls auf einer Deponie, stellen einen mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung regelmäßig verbundenen Umsatz dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber (Leistungsempfänger) seinerseits ein Müllbeseitigungsunternehmen ist oder etwa ein "Endverbraucher", der im Rahmen der Beseitigung seines "eigenen" Mülls die Müllzerkleinerung durch den Abgabepflichtigen (Dienstleister im Umweltbereich) in Anspruch nimmt. Gleiches gilt auch für das "Absieben" von Müll auf einer Deponie.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150128.X04

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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