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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §10 Abs2 Z13;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/15/0129Rechtssatz
Für die Anwendung der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 ist nicht ausschlaggebend, ob der mit der Müllbeseitigung befasste Unternehmer dem Leistungsempfänger gegenüber sämtliche im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung anfallende Tätigkeiten erbringt. Einzelne typische in der Müllbeseitigung bestehende Umsätze, wie etwa das bloße Einsammeln und Befördern zu einer Deponie oder das bloße Deponieren oder das bloße Zerkleinern kompostierbaren Mülls auf einer Deponie, stellen einen mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung regelmäßig verbundenen Umsatz dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber (Leistungsempfänger) seinerseits ein Müllbeseitigungsunternehmen ist oder etwa ein "Endverbraucher", der im Rahmen der Beseitigung seines "eigenen" Mülls die Müllzerkleinerung durch den Abgabepflichtigen (Dienstleister im Umweltbereich) in Anspruch nimmt. Gleiches gilt auch für das "Absieben" von Müll auf einer Deponie.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002150128.X04Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013