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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0200 E 14. März 2001 RS 2Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des hier vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003010285.X01Im RIS seit
20.06.2006Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009