RS Vwgh 2006/4/20 2005/01/0662

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Veröffentlicht am 20.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs2;
ZustG §21 Abs2;

Rechtssatz

Wurde die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches und die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides - wie am diesbezüglichen Rückschein festgehalten - an der seinerzeitigen Adresse des Bescheidadressaten in das Hausbrieffach eingelegt, so vermochte das im Hinblick darauf, dass dieses Hausbrieffach massiv beschädigt ("aufgerissen") war, ausgehend von den Überlegungen im hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2004, Zl. 2003/01/0362, keine rechtswirksame Zustellung zu bewirken. Ergänzend sei angemerkt, dass es nicht einer "Problemlösung" durch den Bescheidadressaten bedurft hätte. Vielmehr wäre es Aufgabe des Zustellers gewesen, in Entsprechung der Anordnung des § 17 Abs. 2 ZustG die gegenständliche Hinterlegungsanzeige - weil ihr Einlegen in das Hausbrieffach nicht möglich war - an der Eingangstüre anzubringen (bezüglich der Ankündigung des zweiten Zustellversuchs siehe die korrespondierende Bestimmung des § 21 Abs. 2 ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010662.X01

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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