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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs2;Rechtssatz
Dem gemäß § 32 Abs. 2 VStG gegebenen Erfordernis, dass die Verfolgungshandlung gegen eine "bestimmte Person" gerichtet sein muss, wird dann entsprochen, wenn eindeutig feststeht, um welche konkret (individuell) bestimmte Person es sich handelt. Diese Person muss nach dem umschriebenen Merkmal unverwechselbar erkennbar sein, wobei es ausreicht, dass aus den sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht, gegen wen als Beschuldigten die Verfolgungshandlung gesetzt wurde (Hinweis E 25.02.2004, 2001/03/0419). (Hier: Durch die Ergänzung des Geburtsdatums auf dem Rückschein der Aufforderung zur Rechtfertigung hat die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz - selbst unter Auslassung des zweiten (durch einen Bindestrich verbundenen) Vornamens des Bsch - mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass sich diese Aufforderung nur gegen den Bsch, nicht aber gegen dessen Vater richten soll (Hinweis E 19.06.1998, 97/02/0191).)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004020385.X01Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014