Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. * B*, AZ 34 BL 33/23i des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. * B*, AZ 34 BL 33/23i des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierungen im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber – wie hier ersichtlich beantragt – im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937). [1] Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt Delegierungen im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber – wie hier ersichtlich beantragt – im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937).
Textnummer
E139661European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00100.23A.1025.000Im RIS seit
06.11.2023Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023