TE OGH 2023/10/25 14Ns100/23a

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Veröffentlicht am 25.10.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. * B*, AZ 34 BL 33/23i des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. * B*, AZ 34 BL 33/23i des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierungen im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber – wie hier ersichtlich beantragt – im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937). [1] Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt Delegierungen im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber – wie hier ersichtlich beantragt – im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937).

Textnummer

E139661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00100.23A.1025.000

Im RIS seit

06.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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