TE OGH 2023/10/27 24Ns3/23k

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Veröffentlicht am 27.10.2023
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 27. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Niederleitner und Mag. Vas als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwaltsanwärter in *, AZ D 20/21 der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Disziplinarrats auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 27. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Niederleitner und Mag. Vas als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwaltsanwärter in *, AZ D 20/21 der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Disziplinarrats auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien übertragen.

Text

Gründe:

[1]       Gegen *, Rechtsanwaltsanwärter (nunmehr) in *, ist bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ein Disziplinarverfahrens anhängig. Dieses wurde mit Beschluss des Disziplinarrats vom 16. Juli 2021 vorläufig unterbrochen, weil die Berechtigung des Disziplinarbeschuldigten zur Ausübung der Rechtsanwaltsanwärterschaft mit Ablauf des 30. Juni 2021 erloschen war (ON 9).

[2]            Per 11. Jänner 2022 wurde * in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen.

[3]       Der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer beantragte die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien. Begründend führte er aus, der Disziplinarbeschuldigte sei nunmehr in Wien wohnhaft, weshalb eine Übertragung des Disziplinarverfahrens zu einer wesentlichen Erleichterung der Beweisführung und zu einer Kostenersparnis führen würde (ON 14).

Rechtliche Beurteilung

[4]       Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. [4] Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[5]       Dem Antrag war Folge zu geben, weil darin – mit Blick auch darauf, dass der Anzeiger ebenfalls in Wien wohnhaft ist – ein die Übertragung rechtfertigender Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dargetan wurde (vgl RIS-Justiz RS0119215). [5] Dem Antrag war Folge zu geben, weil darin – mit Blick auch darauf, dass der Anzeiger ebenfalls in Wien wohnhaft ist – ein die Übertragung rechtfertigender Grund im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, DSt dargetan wurde vergleiche RIS-Justiz RS0119215).

Textnummer

E139853

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0240NS00003.23K.1027.000

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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