RS Vwgh 2006/4/24 2005/09/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0281 E 7. Juli 1999 VwSlg 15190 A/1999 RS 1(hier: erster Satz; hier auch betreffend Regelung des Europarechtes)

Stammrechtssatz

Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (Hinweis E 27.4.1993, 90/04/0358). Auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern allein darf sich der Arbeitgeber jedenfalls nicht verlassen (Hinweis E 24.2.1998, 96/09/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090021.X05

Im RIS seit

12.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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