RS Vwgh 2006/4/24 2005/09/0043

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Veröffentlicht am 24.04.2006
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs5 Z5 idF 2003/I/133;

Rechtssatz

Angesichts des vom Gesetzgeber offenbar bewusst hergestellten systematischen Zusammenhanges und des Wortlautes des § 2 Abs. 5 Z. 5 AuslBG muss es sich bei der "sonstigen fachlich besonders anerkannten Ausbildung" um eine Ausbildung handeln, die sich einerseits objektiv fachlicher Wertschätzung erfreut und andererseits einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung vergleichbar sein muss. Dafür ist aber erforderlich, dass ein Bildungsstoff einer Art und Qualität vermittelt wird, wie er typischerweise auch an Universitäten oder Fachhochschulen erworben werden kann. (Hier: Bei einer Spezialausbildung in ayurvedischer Küche in der Dauer von drei Monaten, die dem Koch eine Ausrichtung auf eine bestimmte, traditionelle Küche erlaubt, handelt es sich der Sache nach zwar um eine Fortbildung, bei welcher einem Koch jedoch nur Kenntnisse vermittelt werden, die in ihrer Breite und Tiefe über jene des Lehrberufes des Kochs nicht hinausgehen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090043.X03

Im RIS seit

12.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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