Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, vertreten durch Dr. Martin Riedl Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Land Kärnten, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Arnulfplatz 1, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, vertreten durch Dr. Martin Riedl Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Land Kärnten, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Arnulfplatz 1, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, es möge festgestellt werden, dass Landesvertragsbedienstete des Landes Kärnten, auf deren Dienstverhältnis das K-LVBG anzuwenden ist, gegenüber dem Antragsgegner (in eventu: aufgrund eines Antrags nach Art VIII Abs 4 K-LVBG) das Recht haben, dass bei der Ermittlung oder Verbesserung ihres Vorrückungsstichtags im Sinne des § 41 Abs 12 und 13 K-LVBG (auch) gleichwertige inländische Vordienstzeiten zur Gänze berücksichtigt werden, wird abgewiesen.Der Antrag, es möge festgestellt werden, dass Landesvertragsbedienstete des Landes Kärnten, auf deren Dienstverhältnis das K-LVBG anzuwenden ist, gegenüber dem Antragsgegner (in eventu: aufgrund eines Antrags nach Artikel römisch acht, Absatz 4, K-LVBG) das Recht haben, dass bei der Ermittlung oder Verbesserung ihres Vorrückungsstichtags im Sinne des Paragraph 41, Absatz 12 und 13 K-LVBG (auch) gleichwertige inländische Vordienstzeiten zur Gänze berücksichtigt werden, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller beantragt beim Obersten Gerichtshof nach § 54 Abs 2 ASGG die Feststellung, dass bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags von Vertragsbediensteten des Landes Kärnten gleichwertige Vortätigkeiten auch dann zur Gänze berücksichtigt werden müssen, wenn sie im Inland ausgeübt wurden. Der Antragsteller brachte dazu vor, dass nach § 41 Abs 12 K-LVBG bei der Bestimmung des Vorrückungsstichtags nur Tätigkeiten „außerhalb Österreichs“ anzurechnen seien, sodass gleichwertige Berufstätigkeiten im Inland nicht berücksichtigt würden. Diese sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung führe zu einer Inländerdiskriminierung und verstoße gegen Art 7 B-VG, Art 2 StGG und Art 20 GRC. Die Regelung betreffe mehrere tausend Vertragsbedienstete, die gleichwertige Vordienstzeiten innerhalb Österreichs aufweisen würden. [1] Der Antragsteller beantragt beim Obersten Gerichtshof nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG die Feststellung, dass bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags von Vertragsbediensteten des Landes Kärnten gleichwertige Vortätigkeiten auch dann zur Gänze berücksichtigt werden müssen, wenn sie im Inland ausgeübt wurden. Der Antragsteller brachte dazu vor, dass nach Paragraph 41, Absatz 12, K-LVBG bei der Bestimmung des Vorrückungsstichtags nur Tätigkeiten „außerhalb Österreichs“ anzurechnen seien, sodass gleichwertige Berufstätigkeiten im Inland nicht berücksichtigt würden. Diese sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung führe zu einer Inländerdiskriminierung und verstoße gegen Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG und Artikel 20, GRC. Die Regelung betreffe mehrere tausend Vertragsbedienstete, die gleichwertige Vordienstzeiten innerhalb Österreichs aufweisen würden.
[2] Der Antragsgegner beantragt, den Feststellungsantrag abzuweisen. Die Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen Vortätigkeiten ergebe sich aus der Umsetzung des Unionsrechts und sei deshalb nicht verfassungswidrig.
Rechtliche Beurteilung
[3] Aufgrund von Bedenken an der sachlichen Rechtfertigung einer Regelung, wonach gleichwertige Berufserfahrungen nur dann auf den Vorrückungsstichtag anzurechnen sind, wenn diese Tätigkeit im Ausland ausgeübt wurde, stellte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 29. 3. 2023 zu 8 ObA 82/22z nach Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag § 41 K-LVBG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 4. 10. 2023 zu G 192/2023 hat der Verfassungsgerichtshof diese Bedenken mit der Begründung verworfen, dass die Begünstigung ausländischer Vordienstzeiten den Vorgaben des Unionsrechts entspreche, und den Antrag auf Aufhebung des § 41 K-LVBG abgewiesen. [3] Aufgrund von Bedenken an der sachlichen Rechtfertigung einer Regelung, wonach gleichwertige Berufserfahrungen nur dann auf den Vorrückungsstichtag anzurechnen sind, wenn diese Tätigkeit im Ausland ausgeübt wurde, stellte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 29. 3. 2023 zu 8 ObA 82/22z nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag Paragraph 41, K-LVBG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 4. 10. 2023 zu G 192 aus 2023, hat der Verfassungsgerichtshof diese Bedenken mit der Begründung verworfen, dass die Begünstigung ausländischer Vordienstzeiten den Vorgaben des Unionsrechts entspreche, und den Antrag auf Aufhebung des Paragraph 41, K-LVBG abgewiesen.
[4] Der Feststellungsantrag ist demnach nicht berechtigt.
[5] Nach § 41 Abs 12 K-LVBG sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags Zeiten einer Berufstätigkeit, bei der es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantritts ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermittelt, zur Gänze anzurechnen, wenn diese Berufstätigkeit außerhalb Österreichs (1.) im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, oder (2.) in einem Staat, dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, oder (3.) bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, ausgeübt worden sind. Die Bedenken des Obersten Gerichtshofs an der Verfassungskonformität der unterschiedlichen Behandlung von in- und ausländischen Vordienstzeiten wurden vom Verfassungsgerichtshof verworfen. Eine Grundlage für weitere Bedenken ist dem Antrag nicht zu entnehmen, sodass der verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 41 Abs 12 K-LVBG abzuweisen war. [5] Nach Paragraph 41, Absatz 12, K-LVBG sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags Zeiten einer Berufstätigkeit, bei der es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantritts ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermittelt, zur Gänze anzurechnen, wenn diese Berufstätigkeit außerhalb Österreichs (1.) im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, oder (2.) in einem Staat, dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, oder (3.) bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, ausgeübt worden sind. Die Bedenken des Obersten Gerichtshofs an der Verfassungskonformität der unterschiedlichen Behandlung von in- und ausländischen Vordienstzeiten wurden vom Verfassungsgerichtshof verworfen. Eine Grundlage für weitere Bedenken ist dem Antrag nicht zu entnehmen, sodass der verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 41, Absatz 12, K-LVBG abzuweisen war.
Textnummer
E139926European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:008OBA00067.23W.1117.000Im RIS seit
05.12.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023