RS Vwgh 2006/4/24 2005/09/0043

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Veröffentlicht am 24.04.2006
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs5 idF 2003/I/133;
AuslBG §2 Abs5 Z2 idF 2003/I/133;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin beantragte die Zulassung eines indischen Staatsangehörigen als unselbständige Schlüsselkraft im Sinn des § 2 Abs. 5 AuslBG. In der Beschwerde behauptet sie, es sei "allgemein bekannt, dass ein Lokal mit guten Besucherzahlen belohnt" werde, was "wiederum Arbeitsplätze in Service, Küche und auch für den Geschäftsführer" bedeute. Um eine nachvollziehbare Prognose über die mit der Einstellung des beantragten Ausländers zu erwartende Schaffung von Arbeitsplätzen gemäß § 2 Abs. 5 Z. 2 AuslBG erstellen zu können, wäre es im Beschwerdefall erforderlich gewesen, betriebswirtschaftliche Parameter anzugeben, so etwa die Betriebsgröße, Anzahl der bereits beschäftigten Arbeitnehmer, Auslastungszahlen u.ä. Das wiedergegebene Beschwerdevorbringen aber ist als Spekulation ungeeignet, konkret darzutun, dass die beabsichtigte Beschäftigung "zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze" beitragen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090043.X01

Im RIS seit

12.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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