TE OGH 2023/11/17 8Ob113/23k

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Veröffentlicht am 17.11.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners B*, über den Revisionsrekurs der Gläubigerin T* AG*, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 31. August 2023, GZ 32 R 40/23t-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 27. April 2023, GZ 12 S 46/23x-12, ersatzlos aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 26. 4. 2023 das Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Der Schuldner beantragte die Annahme eines Zahlungsplans.

[2]            Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht in Anwendung des § 189b IO aus, dass der unpfändbare Freibetrag des Schuldners um monatlich 300 EUR herabgesetzt werde. [2] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht in Anwendung des Paragraph 189 b, IO aus, dass der unpfändbare Freibetrag des Schuldners um monatlich 300 EUR herabgesetzt werde.

[3]            Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Schuldners Folge, behob den angefochtenen Beschluss ersatzlos und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs wegen Fehlens einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung für zulässig.

[4]            Der Beschluss des Rekursgerichts wurde am 19. 9. 2023 in der Ediktsdatei bekanntgemacht.

Rechtliche Beurteilung

[5]            Der am 4. 10. 2023 im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revisionsrekurs ist verspätet.

[6]            Nach § 257 Abs 2 IO treten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die besondere Zustellung unterblieben ist. Daher wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, unabhängig davon, ob und wann eine individuelle Zustellung erfolgt ist (RIS-Justiz RS0065237; RS0110969). [6] Nach Paragraph 257, Absatz 2, IO treten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die besondere Zustellung unterblieben ist. Daher wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, unabhängig davon, ob und wann eine individuelle Zustellung erfolgt ist (RIS-Justiz RS0065237; RS0110969).

[7]            Für Beschlüsse über die Zusammenrechnung von Einkünften des Schuldners sowie die Erhöhung oder Herabsetzung des Existenzminimums ist nach § 189b Abs 4 IO neben der individuellen Zustellung auch eine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben. [7] Für Beschlüsse über die Zusammenrechnung von Einkünften des Schuldners sowie die Erhöhung oder Herabsetzung des Existenzminimums ist nach Paragraph 189 b, Absatz 4, IO neben der individuellen Zustellung auch eine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben.

[8]            Die Berechnung der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 260 IO) beginnt gemäß § 252 IO iVm § 125 ZPO am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, dieser ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist (RS0065237 [T27] = 8 Ob 135/18p). [8] Die Berechnung der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (Paragraph 260, IO) beginnt gemäß Paragraph 252, IO in Verbindung mit Paragraph 125, ZPO am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, dieser ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist (RS0065237 [T27] = 8 Ob 135/18p).

[9]            Aufgrund der am 19. 9. 2023 erfolgten Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses in der Ediktsdatei begann die Frist für die Einbringung des Revisionsrekurses am 20. 9. und endete am 3. 10. 2023. Der am 4. 10. 2023 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Textnummer

E140198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00113.23K.1117.000

Im RIS seit

11.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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