TE OGH 2023/11/21 4Ob192/23y

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Veröffentlicht am 21.11.2023
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, Dr. Tarmann-Prentner, MMag. Matzka und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen M*, geboren am * 2014, vertreten durch die Mutter J*, diese vertreten durch Dr. Leopold Boyer ua, Rechtsanwälte in Zistersdorf, über den Revisionsrekurs des Vaters P*, vertreten durch Dr. Christoph Schützenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 11. Juli 2023, GZ 20 R 62/23t-71, mit dem dieses den Beschluss des Bezirksgerichts Mistelbach vom 8. Februar 2023, GZ 1 Pu 66/15h-64, abänderte, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Mutter hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]            Das Kind wird von den Eltern gleichteilig betreut. Der Vater bezieht die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag, wovon er die Hälfte monatlich an die Mutter überweist. Zusätzlich zahlt der Vater aufgrund seines höheren Einkommens monatliche Unterhaltsbeiträge.

[2]            Die Vorinstanzen entschieden über Anträge des Kindes auf Erhöhung und des Vaters auf Herabsetzung dieser Unterhaltsbeiträge.

[3]            Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, ob das Kind in Hinblick auf die Entscheidung 6 Ob 18/22y in eine zwischen den Eltern geschlossene Vereinbarung über die Aufteilung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags einzubeziehen sei.

Rechtliche Beurteilung

[4]            Der Revisionsrekurs des Vaters zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher nicht zulässig.

[5]            1. Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Zulassungsfrage spricht der Vater in seinem Rechtsmittel nicht an.

[6]            2. Auch sonst zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf. [6] 2. Auch sonst zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.

2.1. Dass die Mutter inzwischen nicht mehr in Karenz sei, sondern ihre Berufstätigkeit wiederaufgenommen haben soll, kann im Revisionsrekursverfahren nicht thematisiert werden.

[7]            Nova producta sind gemäß § 49 Abs 3 AußStrG nämlich nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das der rechtlichen Kontrolle dienende und für die Parteien kostenaufwendigere Rechtsmittelverfahren in Unterhaltssachen nicht mit Neuerungen überfrachtet wird. [7] Nova producta sind gemäß Paragraph 49, Absatz 3, AußStrG nämlich nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das der rechtlichen Kontrolle dienende und für die Parteien kostenaufwendigere Rechtsmittelverfahren in Unterhaltssachen nicht mit Neuerungen überfrachtet wird.

[8]            In aller Regel können im Unterhaltsverfahren deshalb Neuerungen, auf deren Grundlage eine Herabsetzung des Kindesunterhalts angestrebt wird, nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden, zumal bei einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dem Unterhaltspflichtigen ohnedies ein Antrag auf Neubemessung offensteht (6 Ob 238/16t [Pkt 6 mwN]).

[9]            2.2. Die bloße Behauptung nicht näher substanziierter rechnerischer Unrichtigkeiten in der Rekursentscheidung und die Forderung nach einer Neuberechnung sowie nach der Anerkennung von Naturalleistungen, sind keine gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrügen (RS0043603).

[10]           3. Gemäß § 101 Abs 2 AußStrG findet in Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder ein Kostenersatz nicht statt. [10] 3. Gemäß Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG findet in Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder ein Kostenersatz nicht statt.

Textnummer

E140060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00192.23Y.1121.000

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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