RS Vwgh 2006/4/24 2003/09/0003

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Veröffentlicht am 24.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §3 Abs10 idF 2002/I/068;
AuslBG §3 Abs5 idF 2002/I/068;
AuslBG §3 Abs9 idF 2002/I/068;
AVG §68 Abs3;
B-VG Art11 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführerin war mit der Ausstellung von sieben Anzeigebestätigungen für Volontariate der sieben von ihr namhaft gemachten tschechischen Staatsbürgerinnen die öffentlichrechtliche Befugnis eingeräumt worden, die Ausländerinnen auf die von ihr in ihrem Antrag dargestellte Weise ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Ausstellung dieser Bestätigungen (Hinweis hg E vom 30. März 2006, Zl. 2003/09/0101) als Volontärinnen zu verwenden. Wenn die letzten beiden Halbsätze des § 3 Abs. 10 AuslBG dem Arbeitsmarktservice die Befugnis einräumen, Anzeigebestätigungen dann zu widerrufen, wenn der Ausländer Tätigkeiten verrichtet, die nicht einem Volontariat gemäß Abs. 5 oder Abs. 9 oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen, so kann dieser Vorschrift nicht die Bedeutung entnommen werden, ein solcher Widerruf wäre ganz ohne Auseinandersetzung mit der Frage zulässig, ob der Umstand, dass die Tätigkeiten des Ausländers nicht einem Volontariat gemäß Abs. 5 oder Abs. 9 oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen, dem Arbeitsmarktservice bereits bei der Ausstellung der Anzeigebestätigung bekannt war oder bekannt hätte sein müssen (Näheres im vorliegenden E).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090003.X01

Im RIS seit

14.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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