RS Vwgh 2006/4/24 2003/09/0059

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Veröffentlicht am 24.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

In Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG bringt der Beschwerdeführer (der hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des AuslBG für eine GmbH als zur Vertretung nach außen hin berufener Geschäftsführer verantwortlich war) nicht vor, wann ihm - oder seinen Mitarbeitern - zuletzt die Auskunft erteilt worden ist, dass die gegenständlichen ausländischen Animierdamen nicht dem AuslBG unterliegen würden. Gerade darauf kommt es jedoch an. Wie der VwGH bereits in seinem E vom 25.2.2005 zur Zl. 2003/09/0183 ausgeführt hat, kann sich der Beschwerdeführer auf eine anonymisierte, nicht an ihn gerichtete Auskunft, in Bezug auf welche im Übrigen unklar geblieben ist, wann und wie er sie erlangte, nicht mit schuldausschließender Wirkung berufen, zumal die Frage der grundsätzlichen Beschäftigungsbewilligungspflicht von Animierdamen, Prostituierten und Tänzerinnen zumindest seit dem E vom 17.11.1994, Zl. 94/09/0195, von der Rechtsprechung des VwGH beantwortet ist.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090059.X01

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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