RS Vwgh 2006/4/25 2005/06/0033

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
StVG §11g idF 2000/I/138;
StVG §120 Abs2 idF 2000/I/138;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 120 Abs. 2 StVG lässt für den Fall, dass eine mündliche Verkündung eines Straferkenntnisses und in der Folge auf Verlangen des Strafgefangenen innerhalb von drei Tagen die Zustellung eines schriftlichen Bescheides stattfindet, keine Präferenz erkennen, was für den Lauf der Berufungsfrist maßgeblich ist. Im Sinne des möglichst wirksamen Rechtsschutzes, der dem Strafgefangenen durch die Möglichkeit der Zustellung des Straferkenntnisses eingeräumt wird, ist anzunehmen, dass in diesem Fall für den Lauf der Berufungsfrist die Zustellung des schriftlichen Bescheides maßgeblich ist. Bei dieser Interpretation des § 120 Abs. 2 dritter Satz StVG spielt es keine Rolle, dass § 63 Abs. 5 AVG gemäß § 11g StVG im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht anzuwenden ist. (Hier:

Der Strafgefangene hat sofort bei der Verkündung des Straferkenntnisses die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verlangt. Am vierzehnten Tag nach jenem Tag, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen zugestellt worden ist, langte die Beschwerde bei der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht ein.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060033.X02

Im RIS seit

19.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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