RS Vwgh 2006/4/25 2004/06/0182

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

27/01 Rechtsanwälte
57/03 Pensionskassenrecht

Norm

Geschäftsplan Zusatzpension Versorgungseinrichtung RAK Wr Pkt5.3;
PKG 1990 §20;
RAO 1868 §49;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilB §11;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilB §15;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilB §18;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilB §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilB §3 Abs2;

Rechtssatz

Für den vom Rechtsanwalt erhobenen Anspruch auf Altersrente in der prognostizierten Höhe besteht keine Rechtsgrundlage und auch keine Grundlage in der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B: Zusatzpension (Beschluss der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. Mai 1997; im Folgenden: Satzung/Zusatzpension). Wie der Satzung/Zusatzpension (§ 11) zu entnehmen ist, erfolgt die Finanzierung dieser Zusatzversicherung nach dem Kapitaldeckungsprinzip. Für die Berechnung der Leistung nach dem für die Zusatzpension gemäß § 18 der Satzung/Zusatzpension erstellten Geschäftsplan ist daher auch das jeweils zu erzielende Veranlagungsergebnis betreffend das Vermögen dieser Versorgungseinrichtung maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060182.X03

Im RIS seit

07.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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