TE Vfgh Beschluss 1983/9/28 B335/83

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Veröffentlicht am 28.09.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §82 Abs3

Leitsatz

VerfGG 1953; §15 Abs2 iVm. §82 Abs3; das Fehlen von Sachverhaltsdarstellung und bestimmtem Begehren ist als inhaltlicher Mangel der Beschwerde nicht verbesserungsfähig

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In der auf Art144 B-VG gestützten Verfassungsgerichtshofbeschwerde führt die einschreitende Gesellschaft aus, daß sie den (an sie ergangenen) Bescheid der Berufungskommission für Heimarbeit beim Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 14. April 1983 seinem gesamten Inhalt nach wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte anfechte; sie begehrt unter Berufung auf §18 VerfGG die Setzung einer Nachfrist zur ordnungsgemäßen Ausführung der Beschwerde (damit ist die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Zurückstellung der Eingabe zur Verbesserung unter Fristsetzung gemeint), da es ihrem Rechtsvertreter nicht möglich gewesen sei, die notwendigen Informationen einzuholen und die Beschwerde gehörig auszuführen.

Die vorliegende Beschwerde enthält - entgegen dem (im Zusammenhalt mit §15 Abs2 heranzuziehenden) §82 Abs3 VerfGG, wonach eine solche (insbesondere) den Sachverhalt genau darzulegen hat - überhaupt keine Sachverhaltsdarstellung, sie enthält - dem §15 Abs2 VerfGG zuwider, wonach der (an den VfGH gerichtete) Antrag ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat - auch kein Begehren. Wie sich aus Entscheidungen des VfGH in gleichgelagerten Beschwerdefällen ergibt (vgl. zB VfGH 29. September 1976 B272/76), ist das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG nicht zugänglich ist.

Die zur meritorischen Erledigung nicht geeignete Beschwerde war sohin, ohne daß dem Verlangen der Einschreiterin auf Zurückstellung zur Verbesserung entsprochen werden konnte, zurückzuweisen. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B335.1983

Dokumentnummer

JFT_10169072_83B00335_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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