RS Vwgh 2006/4/25 2006/21/0060

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72 Abs1;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Niederlassungsbewilligung gemäß § 21 Abs 1 iVm § 72 Abs 1 NAG 2005 ist ein "Familiennachzugsfall" schon deswegen zu verneinen, wenn die Familienangehörigen des Fremden in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt und somit keine "Ankerpersonen" sind. Demnach darf die Behörde einen "besonders berücksichtigungswürdigen Fall" iSd § 72 Abs. 1 NAG 2005 verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006210060.X02

Im RIS seit

25.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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