RS Vwgh 2006/4/25 2004/06/0168

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DSG 2000 §27 Abs1;
DSG 2000 §31 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

In dem hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0125, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Recht auf Löschung von Daten gemäß § 27 Abs. 1 DSG 2000 ausschließlich zum Ziel hat, den Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der belangten Behörde und ihre "Vollstreckung" zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen. Es kommt daher eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und so lange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Ist dies aber geschehen und der Anspruch des Beschwerdeführers dadurch erfüllt, so ist einer meritorischen Entscheidung der Datenschutzkommission der Boden entzogen (Hinweis E VfGH 26. Juni 1991, VfSlg 12768/1991). Es besteht kein Recht auf Feststellung, in der Vergangenheit im Recht auf Löschung durch eine mittlerweile erfolgte Löschung verletzt worden zu sein.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060168.X01

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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