RS Vwgh 2006/4/25 2003/21/0034

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
ZustG §7;

Rechtssatz

Ist der Bescheid dem Adressaten tatsächlich zugekommen, so wurde dadurch jedenfalls eine Heilung eines allfälligen Zustellmangels bewirkt, wofür es eines formellen Zustellnachweises nicht bedurfte (Hinweis E 18. Oktober 1989, 87/09/0071, 0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003210034.X01

Im RIS seit

25.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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