RS Vwgh 2006/4/25 2004/06/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2006
beobachten
merken

Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ROG Tir 1984 §16a Abs1 lita;
ROG Tir 1997 §16 Abs1 idF 1997/028;
ROG Tir 1997 §16 Abs3 idF 1997/028;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WEG 1975 §13c Abs1;
WEG 2002 §18 Abs1;

Rechtssatz

Der Eigentümergemeinschaft iSd § 18 Abs. 1 WEG 2002 kommt nur hinsichtlich der Verwaltung der Liegenschaft als solcher Bedeutung zu, sie betrifft nicht Rechte der Miteigentümer hinsichtlich ihres Anteiles oder der Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes sowie Individualrechte des Miteigentümers gegenüber Dritten. Der Wortlaut dieser Bestimmung bietet auch keinerlei Hinweis dafür, dass mit der Einführung der Eigentümergemeinschaft an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden etwas geändert werden sollte (Hinweis auf das zu der nach der früheren Rechtslage in § 13c Abs. 1 WEG 1975 vorgesehenen, gleichartigen Wohnungseigentümergemeinschaft ergangene E vom 27. Februar 1998, Zl. 96/06/0182). (Hier: Es trifft somit nicht zu, dass die Behörden die Eigentümergemeinschaft iSd § 18 Abs. 1 WEG 2002 mit der Frage der Zuordnung von drei Wohnungen als Freizeitwohnsitze hätten befassen müssen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060143.X01

Im RIS seit

19.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten