RS Vwgh 2006/4/25 2003/06/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2003/09/0029 B 30. Oktober 2003 RS 1 [Hier beginnt der RS mit den Worten: "Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG". Beim zweiten Satz wird an die Worte "keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden;" folgende Passage angefügt: "dies unabhängig davon, ob die Beschwerde - aus welchen Gründen immer - letztlich erfolglos bleibt oder zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2004, Zl. 2002/06/0150 m.w.N.)."]

Stammrechtssatz

Stattgebung - Abweisung eines Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung - Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom 23. Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom 13. Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, VfSlg. 15508/1999).

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Verfahrensbestimmungen Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003060153.X01

Im RIS seit

19.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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