RS Vwgh 2006/4/25 2002/06/0131

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs4 idF 1999/043;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs8 idF 1999/043;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben das in § 6 Abs. 10 Vlbg. BauG genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigung überschritten wird, ist insbesondere auch die bestehende Flächenwidmung maßgebend. Die belangte Behörde hätte daher ausgehend von § 14 Abs. 4 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, worin als Mischgebiete solche Gebiete festgelegt sind, in denen Wohngebäude und sonstige Gebäude und Anlagen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören, prüfen müssen, ob dies im Fall des gegenständlichen Vorhabens der Fall ist. Diese Frage hätte sie sowohl nach der Art des Gebäudes oder der Anlage, also nach der Betriebstype, als auch gemäß § 14 Abs. 8 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes nach den im Projekt allenfalls vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen, deren Durchführung technisch möglich ist und rechtlich festgelegt wird, beurteilen müssen (Hinweis E vom 25. Juni 1999, Zl. 98/06/0045).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060131.X06

Im RIS seit

08.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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