RS Vwgh 2006/4/25 2004/11/0171

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §76;
AVG §77;
RückstandskontrollV 1998 §21;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verjährung kommt nur in Betracht, wenn eine gesetzliche Regelung dies vorsieht. Weder die Rückstandskontrollverordnung noch das AVG, auf dessen Bestimmungen in § 21 der genannten Verordnung verwiesen wird, enthalten eine Regelung über die Verjährung von in §§ 76 und 77 AVG geregelten Gebühren (Hinweis E 3. September 1996, 96/04/0067), sodass eine Verjährung in einem solchen Fall nicht eingetreten ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110171.X01

Im RIS seit

27.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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