TE Vfgh Erkenntnis 1983/10/1 B330/82

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Veröffentlicht am 01.10.1983
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Index

L3 Finanzrecht
L3701 Getränkeabgabe, Speiseeissteuer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
F-VG 1948 §6
F-VG 1948 §8 Abs4
FAG 1979 §14 Abs1 Z7
Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG §2 Abs2

Leitsatz

Tir. Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1973; keine Bedenken gegen §2 Abs2 soweit Verpachtungen der Abgabepflicht unterworfen werden; keine Gleichartigkeit zur Umsatzsteuer FAG 1979; Ermächtigung des §14 Abs1 Z7, Abgabenerfindungsrecht der Länder

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Aufgrund einer abgabenbehördlichen Nachschau in der Filiale W der bf. Kommanditgesellschaft wurden dieser mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wattens vom 11. Jänner 1982 für den Zeitraum vom 1. Jänner 1976 bis 31. August 1981 an Getränke- und Speiseeissteuer 105310 S zuzüglich 2% Säumniszuschlag in Höhe von 2106 S, somit 107416 S vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Wattens vom 12. März 1982 als unbegründet abgewiesen. Die von der bf. Kommanditgesellschaft erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Tir. Landesregierung vom 9. Mai 1982 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht sowie die Anwendung verfasssungswidriger genereller Normen behauptet wird.

Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. a) Nach §14 Abs1 Z7 und Abs2 des Finanzausgleichsgesetzes 1979 - FAG 1979, BGBl. Nr. 637/1978, sind die Abgaben von Speiseeis und Getränken mit Ausnahme von Milch ausschließliche Gemeindeabgaben. Nach §15 Abs3 Z2 FAG 1979 sind die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung die in §14 Abs1 Z7 bezeichneten Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken mit Ausnahme von Milch - vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung - begrenzt mit 10 vH des Entgeltes auszuschreiben.

Nach §15 Abs4 FAG 1979 gehören zum Entgelt nicht die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld.

b) Für die Erhebung der Getränkesteuer durch die nach den angeführten bundesgesetzlichen Vorschriften ermächtigten Gemeinden wurden von dem nach §8 Abs1 F-VG zuständigen Tir. Landesgesetzgeber im Tir. Getränke- und Speiseeissteuergesetz (künftig: Getränkesteuergesetz), LGBl. Nr. 102/1973, nähere Regelungen erlassen.

Nach §1 Abs2 des Getränkesteuergesetzes sind unter Getränken im Sinne dieses Gesetzes (lita) Flüssigkeiten, die üblicherweise zum Trinken verwendet werden, mit Ausnahme von Milch ohne Zusätze und weiters (litb) Spirituosen, die zum menschlichen Genuß bestimmt, aber wegen ihres hohen Alkoholgehaltes in unveränderter Form nicht zum Trinken geeignet sind, zu verstehen.

In Übereinstimmung mit den angeführten Regelungen des FAG 1979 ist nach §2 Abs1 des Getränkesteuergesetzes die Getränkesteuer im Höchstausmaß von 10 vH des getränkesteuerpflichtigen Entgelts festzusetzen. Ferner wird in Übereinstimmung mit §15 Abs4 - im nachfolgend wiedergegebenen §2 Abs2 Getränkesteuergesetz - bestimmt, daß die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld nicht zum Entgelt gehören.

c) Was unter getränkesteuerpflichtigem Entgelt im Sinne des §2 Abs1 Getränkesteuergesetz zu verstehen ist, wird in den Abs2 bis 4 dieser Gesetzesstelle wie folgt festgelegt:

"(2) Als getränkesteuerpflichtes Entgelt gilt das dem Letztverbraucher in Rechnung gestellte Engelt, einschließlich des Entgeltes für Zugaben, die üblicherweise im Preis für Getränke inbegriffen sind, wie Zucker und Milch bei Kaffee, Zitrone bei Tee u. dgl., jedoch nicht das Entgelt für Verpackungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden, ebenso nicht die Getränkesteuer, die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld.

(3) Werden die Getränkesteuer, die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken oder das Bedienungsgeld in das Entgelt einbezogen, so gilt, wenn der Abgeber hierauf nicht in geeigneter Weise (Aushang, Vermerk auf der Preisliste, wie 'Preis einschließlich Getränkesteuer' u. dgl.) hinweist, das Gesamtentgelt als getränkesteuerpflichtiges Entgelt.

(4) Wird ein der Getränkesteuer unterliegendes Getränk zusammen mit anderen Waren an Letztverbraucher abgegeben und ein Entgelt für das Getränk nicht gesondert in Rechnung gestellt, so gilt als getränkesteuerpflichtiges Entgelt der Betrag, der vom Abgeber für gleichartige Getränke bei gesonderter Abgabe dem Letztverbraucher in Rechnung gestellt wird. Werden im Betrieb des Abgebers Getränke dieser Art nicht gesondert an Letztverbraucher abgegeben, so gilt als getränkesteuerpflichtiges Entgelt das Entgelt, das in ähnlichen Betrieben für dort an Letztverbraucher abgegebene gleichartige Getränke üblich ist."

Darüber hinaus ist eine nähere Definition des Begriffes "Entgelt" im Gesetz nicht enthalten.

2. a) Die bf. Gesellschaft erachtet §2 Abs2 Getränkesteuergesetz für verfassungswidrig. Die Regelung sei "aufgrund des FAG 1979 erlassen" worden, nach dessen §14 Abs1 Z7 bzw. Abs2 "Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken mit Ausnahme von Milch" ausschließliche Gemeindeabgaben seien. Nach §14 Abs3 gehöre die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage, wenn eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt bemessen werde. Wenn auch ansonsten nicht ausdrücklich gesagt werde, was nicht zur Bemessungsgrundlage gehöre, ergebe sich doch aus §14 Abs1 Z7 klar, daß die Abgabe nur von dem auf den Verbrauch von Getränken entfallenden Entgelt bemessen werden dürfe. Mit Ausnahme des Bundeslandes Tirol hätten daher auch alle Bundesländer Abgaben nur vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken festgesetzt. Bemessungsgrundlage sei demnach bundeseinheitlich - mit Ausnahme des Bundeslandes Tirol - das auf das Getränk, also die Flüssigkeit entfallende Entgelt. Daß dieses Entgelt für Zwecke der Besteuerung nicht um die üblicherweise im Preis enthaltenen Zugaben gekürzt werden dürfe, wie Zucker und Milch bei Kaffee, Zitrone bei Tee udgl. erkläre sich zwanglos damit, daß sich diese Zugaben im Getränk auflösen und damit Bestandteil des Getränkes werden. Dies gelte aber nicht für die Verpackung. Der VwGH habe daher mit Erk. vom 17. Jänner 1969, Z 1054/68, entschieden, daß der auf die Verpackung entfallende Entgeltanteil aus der Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer auszuscheiden sei. Es widerspreche auch jeder Lebenserfahrung, daß - mit Ausnahme von Flaschenpfand - dem Verbraucher der Preis für das Getränk und das auf die Verpackung entfallende Entgelt gesondert in Rechnung gestellt werde.

Mit der in Frage stehenden Regelung habe sich der Tir. Landesgesetzgeber bewußt in Gegensatz zu den Getränkesteuergesetzen der übrigen Bundesländer und im Gegensatz zu §14 Abs1 Z7 FAG 1979 gesetzt, wonach Abgaben nur vom Verbrauch von Getränken begehrt werden dürfen. Damit verstoße die Regelung auch gegen den "Grundsatz der die Steuergesetzgebung beherrschenden Rechtssicherheit, materiellen Gerechtigkeit und Gleichheit aller Steuerpflichtigen", sodaß sich §2 Abs2 Getränkesteuergesetz als verfassungswidrig darstelle.

b) Die bel. Beh. vermeint, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der in Frage stehenden Regelung ergebe sich aus dem in §8 Abs5 F-VG gegründeten Steuerfindungsrecht des Landesgesetzgebers zu Gunsten der Gemeinden. Dieses gebe dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, in den Grenzen, die das F-VG im Zusammenhalt mit dem jeweils in Geltung stehenden FAG ziehe, Steuergegenstände zu schaffen und abzugrenzen. Der Landesgesetzgeber habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem er Spirituosen mit hohem Alkoholgehalt in den Getränkebegriff und das Entgelt für Verpackungen, die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, in die Bemessungsgrundlage einbezogen und damit der Getränkesteuer zugänglich gemacht habe. Dies sei auch durchaus sachgerecht, da Getränke notwendigerweise in einer entsprechenden Verpackung an den Letztverbraucher abgegeben werden, die üblicherweise Zubehör des Getränkes sei. Im Regelfall ende die Funktion der Verpackung mit dem Verbrauch des Getränkes, sodaß die Verpackung sodann zu einem abfalltechnischen Problem würde. Den Gemeinden werde an diesen Regelfall anknüpfend eine zusätzliche Einnahme erschlossen.

Aber auch die Differenzierung zwischen dem Entgelt für Verpackungen, die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, und solchen, bei denen dies der Fall sei, sei gerechtfertigt. Üblicherweise hätte eben die Verpackung ein solches Naheverhältnis zum Getränk, daß sie jede Selbständigkeit verliere; im Regelfall ende die Funktion der Verpackung mit dem Verbrauch des Getränkes. Es gebe aber auch Fälle, in denen die Verpackung gegenüber dem Getränk in den Vordergrund trete oder in ihrer Funktion über den Verbrauch des Getränkes hinausweise. Der Landesgesetzgeber sei bei diesen Regelungen von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen. Bei der in Rede stehenden Regelung würden Verpackungen insoweit erfaßt, als sie notwendige Umschließungen des an den Letztverbraucher abgegebenen Getränkes seien und ihre Funktion mit dem Verbrauch des Getränkes ende.

Der Hinweis der Bf. auf die Regelungen in anderen Bundesländern sei nicht geeignet, einen Eingriff in den Grundsatz der Einheitlichkeit des Wirtschaftsgebietes aufzuzeigen. Es liege in der Natur des Steuererfindungsrechtes der Länder zu Gunsten der Gemeinden, daß Steuervorschriften erlassen werden, die die Wirtschaft innerhalb des Bundesgebietes in verschiedenen territorialen Bereichen unterschiedlich beeinflussen.

c) Der VfGH ist der Ansicht, daß die Regelung des §2 Abs2 Getränkesteuergesetz auch dann, wenn sie Verpackungen, die keine selbständige Ware bilden, der Abgabepflicht unterwirft, sofern sie dem Verbraucher gegenüber nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Auch wenn die Regelung, wonach auch die Verpackung - unter den umschriebenen Voraussetzungen - unter die Getränkesteuer fällt, nicht von der Ermächtigung des §14 Abs1 Z7 FAG gedeckt zu sein scheint, ist dies jedoch ohne Folgen, weil die Länder über diese Ermächtigung hinaus Abgaben erheben können, soweit dies nicht durch die Bundeskompetenz eingeschränkt ist - sogenanntes Abgabenerfindungsrecht der Länder (vgl. VfSlg. 3221/1957, 3742/1960, 5859/1968, sowie weiters Ruppe, Das Abgabenerfindungsrecht der österreichischen Bundesländer, in FS Wilburg, 1975, dessen hierauf bezughabenden Ausführungen zuzustimmen ist). Es besteht auch nicht das Bedenken, daß Gleichartigkeit zur Umsatzsteuer bestünde, was bewirken würde, daß die Bestimmung §6 F-VG widerspräche (vgl. VfSlg. 7995/1977), weil die Verpackung im wirtschaftlichen Verkehr nicht selbständig in Erscheinung tritt.

Es ist auch nicht unsachlich, wenn der Landesgesetzgeber eine Trennung zwischen Verpackungen, die wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, und, weil sie nicht gesondert verrechnet werden, auch wirtschaftlich gar nicht in Erscheinung treten, und solchen, die aus besonderen Gründen wirtschaftliche Bedeutung haben, vornimmt.

Soweit schließlich die bf. Gesellschaft §2 Abs2 Getränkesteuergesetz für gleichheitswidrig hält, weil die Getränkesteuerregelungen der anderen Bundesländer nur das Entgelt für Getränke mit Abgaben belasten, genügt es darauf zu verweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Landesgesetzgeber zueinander ausschließt (vgl. VfSlg. 7038/1973, 8247/1978, 9116/1981). Sollte die Bf. mit ihrem Vorbringen allenfalls eine Verletzung des §8 Abs4 F-VG meinen, so ist auch dies nicht zielführend, da es trotz des Umstandes, daß keiner der anderen Landesgesetzgeber eine gleiche Regelung getroffen hat, nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gibt, daß die in Frage stehende Regelung die Einheit des Wirtschaftsgebietes verletzen würde.

Zu dem von der bf. Gesellschaft ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vom 17. Jänner 1969, Z 1054/68, ist lediglich zu bemerken, daß die Rechtslage, die diesem Erkenntnis zugrunde lag, eine wesentlich andere war als die hier erörterte. Nach dem Wortlaut des damals maßgeblichen Getränkesteuergesetzes für Wien (LGBl. für Wien Nr. 11/1948) war für die Besteuerung steuerpflichtiger Getränke ausschließlich das Entgelt maßgeblich, das dem Verbraucher für das Getränk in Rechnung gestellt wurde, wobei nur für übliche Beigaben (zB Zucker und Milch bei Kaffee, Zitrone bei Tee) angeordnet war, daß bei der Berechnung der Steuer dafür nichts abgesetzt werden dürfe.

3. a) Die bf. Gesellschaft vermeint weiters, daß sie selbst dann, wenn ihren verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §2 Abs2 Getränkesteuergesetz nicht gefolgt würde, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt sei. Ab 1. März 1980 sei von ihr aus dem Gesamtverkaufspreis für getränkesteuerpflichtige Getränke das Entgelt für die Getränkeumschließungen herausgerechnet und nicht mehr der Getränkesteuer unterworfen worden, da ihrer Ansicht nach unter Getränk schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch lediglich die Flüssigkeit verstanden werden könne. Durch die Bezeichnung des Gegenstandes der Abgabe nach §1 Abs1 des Getränkesteuergesetzes, nämlich Abgabe vom Verbrauch von Getränken, werde der Steuergegenstand definiert, sodaß die Warenumschließung nicht Teil des steuerpflichtigen Entgeltes sein könne. Unter Getränk könne nur die von Menschen konsumierbare Flüssigkeit verstanden werden. Im Gegensatz zu den zum Zubehör des Getränkes werdenden "Zugaben" habe die Verpackung einen höheren und damit ins Gewicht fallenden Anschaffungs- und Herstellungspreis und könne daher bei denkmöglicher Anwendung wirtschaftlicher Überlegungen nicht wie die "Zugaben" im Preis und damit in der Bemessungsgrundlage für das Getränk untergehen. Dazu komme aber noch, daß im Gegensatz zur Rechtsauffassung der bel. Beh. die Wendung "in Rechnung gestellt" in §2 Abs2 nicht ohne weiteres sprachlich in beiden dort aufscheinenden Verwendungsfällen gleichgestellt werden könne. Während dem Letztverbraucher für ein Getränk, welches üblicherweise ja nur in einer Verpackung gegeben werden kann, ein Entgelt in Rechnung gestellt werde, könne das Entgelt, das für die Verpackung hiebei verlangt werde, denkmöglicher Weise nicht gesondert in Rechnung gestellt und verlangt werden, da dies eine unzumutbare Belastung des Geschäftsverkehrs darstellen müßte.

Wenn der auf die Verpackung entfallende Entgeltsteil in die Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer einbezogen und eine solche Regelung nur im Bundesland Tirol gehandhabt werde, werde - selbst wenn der Gesetzeswortlaut eine solche Auslegung erlauben würde - hiedurch das Gleichheitsgebot verletzt, da für denselben Vorgang in anderen Bundesländern eine gleichartige Abgabenbelastung nicht erfolge.

b) Die bel. Beh. vermeint demgegenüber, daß der auf die Verpackungen entfallende Kalkulationsansatz, ebenso wie alle anderen auf Betriebsausgaben entfallenden Kalkulationsansätze im Entgelt für das Getränk untergehe und getränkesteuerrechtlich unerheblich bleibe, wenn eine gesonderte Verrechnung gegenüber dem Letztverbraucher nicht stattgefunden habe. Im vorliegenden Fall sei dem Letztverbraucher lediglich ein Entgelt für das Getränk in Rechnung gestellt worden.

c) Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften könnte die Bf. im Eigentumsrecht nur durch eine denkunmögliche Gesetzanwendung verletzt worden sein, was nur dann der Fall wäre, wenn die Vorschreibung der Getränkesteuer mit einer einer Gesetzlosigkeit gleichkommenden Fehlerhaftigkeit behaftet wäre (vgl. VfSlg. 8266/1978); eine Verletzung des Gleichheitsrechtes könnte - nach den vorausgehenden Darlegungen - nur vorliegen, wenn die Behörde Willkür geübt hätte (vgl. VfSlg. 8856/1980, 9015/1981). Der VfGH hält es keineswegs für eine denkunmögliche Gesetzeshandhabung, die im §2 Abs2 Getränkesteuergesetz enthaltene Wendung "Entgelt für Verpackungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden", dahin zu verstehen, daß Verpackungen nur dann nicht der Getränkesteuer unterliegen, wenn deren Inrechnungstellung dem Letztverbraucher gegenüber als gesonderte Rechnungspost in Erscheinung tritt. Eine denkunmögliche Abgabenbelastung im Hinblick darauf, daß es sich im Beschwerdefall bei den Verpackungen, die aus den in Rechnung gestellten Entgelten abgabenmäßig nicht herausgerechnet wurden, evidentermaßen um selbständige Waren im Sinne des §2 Abs4 Getränkesteuergesetz gehandelt habe, wird von der bf. Gesellschaft gar nicht behauptet. Eine Eigentumsverletzung liegt somit offenkundig nicht vor. Gleiches trifft für die behauptete Verletzung des Gleichheitsrechtes zu. In dem bloßen Umstand, daß der Vollzug der von verschiedenen Landesgesetzgebern erlassenen Regelungen unterschiedlich erfolgt, könnte Willkür selbst dann nicht erblickt werden, wenn hiebei gleichlautende Landesgesetze länderweise verschieden vollzogen würden. Auch sonstige Umstände sind nicht hervorgekommen, die auf Willkür hindeuten würden.

4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat somit nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die bf. Gesellschaft in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Finanzverfassung, Abgabenwesen, Finanzausgleich, Abgaben Landes-, Abgabenerfindungsrecht der Gemeinden und Länder, Getränkesteuer Tirol

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B330.1982

Dokumentnummer

JFT_10168999_82B00330_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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