RS Vwgh 2006/4/25 2006/11/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §30 Abs1;
FSG 1997 §30 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 30 Abs. 3 erster Satz FSG 1997 ermächtigt nur dann zur Entziehung einer ausländischen, in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, wenn der Besitzer seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat. Dass der Betreffende seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, ist hiefür zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung. Es muss vielmehr ein Wohnsitzwechsel vorliegen (vgl. in diesem Sinne auch die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes über den Führerschein, 714 BlgNR 20.GP, 45).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006110022.X02

Im RIS seit

16.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten