RS Vwgh 2006/4/26 2006/12/0018

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

DPL NÖ 1972 §82 Abs3 Z1 idF 2200-41 impl;
GdBedG OÖ 2001 §2 Abs1;
GdBedG OÖ 2001 §2 Abs2 Z2;
LBPG OÖ 1966 §14 Abs3 Z1 idF 1986/033 impl;
LBPG OÖ/Gemeindebeamten 2001 §14 Abs3 Z1 idF 1986/033;
LBPGErg OÖ 08te §1 Abs1 lita;
PG 1965 §14 Abs3 Z1 idF 1985/426 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Bereits im hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 2001/12/0159, wurde zum diesbezüglich inhaltsgleichen § 82 Abs. 3 Z. 1 NÖ DPL 1972 idF der DPL-Novelle 1985, LGBl. 2200-41, ausgeführt, dass es allein auf die im Gesetz genannten objektiven Kriterien (hier: Dauer der Ehe) ankomme und es daher mangels einer entsprechenden Regel unbeachtlich sei, dass die (damalige) Beschwerdeführerin vor Eingehen der Ehe bereits eine langjährige Lebensgemeinschaft mit ihrem späteren Ehegatten geführt habe bzw. aus welchen Gründen die Eheschließung nicht früher erfolgt sei. Dies trifft auch im vorliegenden Fall nach dem OÖ LBPG 1966 (Nichtgewährung eines Witwenversorgungsgenusses gem. § 14 Abs. 3 Z. 1 OÖ LBPG 1966) zu. Daran vermag auch die Forderung der Witwe nach einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes nichts zu ändern, da diese Interpretationsmethode - wie auch jede andere - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0251).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120018.X01

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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