RS Vwgh 2006/4/26 2003/08/0262

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Der Ansicht, wonach es für die Festsetzung des Beitragszuschlages auf einen tatsächlichen Verzug mit der Beitragsentrichtung nicht ankäme, steht der klare Wortlaut des § 113 Abs. 1 ASVG entgegen, der in seinem letzten Satz auf die Höhe der Verzugszinsen abstellt, die - würde kein Beitragszuschlag vorgeschrieben - "aufgrund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären." Verzugszinsen sind jedoch nach § 59 Abs. 1 ASVG nur von rückständigen Beiträgen zu leisten, das sind Beiträge, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Fälligkeit (bzw. in den Fällen des § 4 Abs. 4 ASVG nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet) eingezahlt wurden. War der Dienstgeber daher mit der Entrichtung der Beiträge nicht säumig, so wären keine Verzugszinsen im Sinne des § 59 Abs. 1 ASVG angefallen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ermessensübung bei der Bemessung des Beitragszuschlages unter anderem die objektive Grenze gesetzt ist, dass der Beitragszuschlag die Verzugszinsen nicht unterschreiten darf, lässt sich daher nicht ableiten, dass für den Fall, dass der Beitragsschuldner mit der Beitragsentrichtung nicht in Rückstand gekommen ist, jedenfalls "fiktive Verzugszinsen" als Untergrenze anzusetzen wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch klar zum Ausdruck gebracht, dass die Untergrenze der "Höhe der Verzugszinsen" gemäß § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung der 41. ASVG-Novelle nur im Falle eines zu einer Beitragsnachentrichtung führenden Meldeverstoßes zur Anwendung kommen kann (Hinweis E 27. März 1990, 89/08/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003080262.X02

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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