RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §17 Abs1 idF 1985/426;
PG 1965 §17 Abs1 idF 2000/I/142;
PG 1965 §4 Abs1 idF 2000/I/142;
PG 1965 §4 Abs5 idF 2000/I/094;
PG 1965 §6 Abs4 idF 2000/I/094;
PG 1965 §6 Abs5 idF 2000/I/094;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Grenze jeglicher Auslegung - somit auch der verfassungskonformen Interpretation - ist der Wortlaut des Gesetzes (vgl. hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 99/13/0231). Die "verfassungskonforme Interpretation" ist nur ein Ausdruck der allgemeinen Auslegungsmaxime, dass im Zweifel kein Rechtsakt so zu verstehen ist, dass er fehlerhaft erscheint:

Scheint zunächst ein Gesetzestext in verschiedener Weise auslegbar, so engt sich die Wahl auf jene Auslegung (oder Auslegungen) ein, die das Gesetz verfassungskonform erscheinen lässt. Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor (vgl. hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/12/0012).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120251.X03

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten