RS Vwgh 2006/4/26 2003/08/0234

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1151 Abs1;
ABGB §1158;

Rechtssatz

Die in den Verträgen vorgesehene Beendigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses der Ehefrauen im Falle einer Beendigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses ihrer jeweiligen Ehemänner kann - ungeachtet der hier nicht zu beurteilenden Frage der rechtlichen Zulässigkeit dieser Vereinbarungen - nicht als Argument herangezogen werden, um die Annahme eines "einheitlichen Dienstverhältnisses" im Sinne eines Gruppenarbeitsvertrages zu rechtfertigen, da mit diesen Vereinbarungen keine gemeinschaftliche Leistungsverpflichtung festgelegt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003080234.X02

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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