RS Vwgh 2006/4/26 2005/08/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25a Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0120 E 4. Oktober 2001 RS 6 (Hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Ein von der (direkten) Wahrnehmung bestimmter Aufgaben befreiter Geschäftsführer haftet, wenn er die ihm verbliebenen Pflichten dadurch verletzt, dass er es unterlässt, trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Besorgung dieser Angelegenheiten Bestellten zu schaffen. In einem solchen Fall könnte ihn nur entschuldigen, dass ihm die Erfüllung der Pflichten aus triftigen Gründen unmöglich gewesen wäre (Hinweis E 18. November 1991, 90/15/0123). Haftungsbegründend ist auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080078.X03

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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