RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0251

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0314 E 22. Dezember 1998 VwSlg 15063 A/1998 RS 1(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Rüge des Unterbleibens einer verfassungskonformen Interpretation einfachgesetzlicher Vorschriften ist vor dem Verwaltungsgerichtshof dann zulässig, wenn sie vor dem Hintergrund eines auf die Verletzung des einfachen Gesetzes abstellenden Beschwerdepunktes erhoben wird: Der Umstand, daß die Rüge - träfe sie zu - gleichzeitig auch eine Verfassungsverletzung, also eine doppelt qualifizierte Rechtsverletzung zur Folge hätte, vermag die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der davon betroffenen Rechtsverletzung einfachgesetzlicher Art nicht einzuschränken.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120251.X01

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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