RS Vwgh 2006/4/26 2001/04/0125

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/04 Berufsausbildung

Norm

BAG 1969 §30 Abs1 idF 1997I/I067;
BAG 1969 §30 Abs2 idF 1997I/I067;
BAG 1969 §30 Abs5 idF 1997I/I067;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/04/0110 E 11. November 1998 VwSlg 15015 A/1998 RS 1 (Hier nur der erste Satz ohne Parenthese)

Stammrechtssatz

Für die Vorschreibung von Auflagen anläßlich der Erteilung der Bewilligung gemäß § 30 BAG 1969 - selbst mit dem Ziel der Sicherstellung des Weiterbestehens der gesetzlichen Voraussetzungen der Bewilligung iSd § 30 Abs 2 lit a bis e BAG 1969 - besteht kein Raum. Auf allfällige nach Erteilung der Bewilligung eintretende Änderungen des Sachverhaltes, die einen gänzlichen oder teilweisen Wegfall dieser Voraussetzungen bewirken, hat die Behörde gemäß § 30 Abs 5 BAG 1969 mit einem Mängelbehebungsauftrag, gegebenenfalls mit Entziehung der Bewilligung oder Verweigerung der Verlängerung der Bewilligung, zu reagieren.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001040125.X04

Im RIS seit

26.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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