RS Vwgh 2006/4/26 2004/14/0059

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1 idF 2002/I/097;
BAO §289 Abs2 idF 2002/I/097;

Rechtssatz

Der unabhängige Finanzsenat hat als Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden (reformatorische Entscheidung). Die bloß kassatorische Erledigung nach § 289 Abs 1 BAO soll die Ausnahme darstellen (Hinweis Ritz, Die Entscheidungsbefugnisse des Berufungssenates in Holoubek/Lang, Verfahren vor dem UFS, 263ff sowie Lang/Lenneis, Die Tücken des Aufhebungsbescheides nach § 289 Abs 1 BAO, SWK 2002, S 610).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004140059.X01

Im RIS seit

20.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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