RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0251

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §17 Abs1 idF 1985/426;
PG 1965 §17 Abs1 idF 2000/I/142;
PG 1965 §4 Abs1 idF 2000/I/142;
PG 1965 §4 Abs5 idF 2000/I/094;
PG 1965 §6 Abs4 idF 2000/I/094;
PG 1965 §6 Abs5 idF 2000/I/094;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs. 5 GehG 1956 ist der Beamte verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache bzw. der Kenntnis hievon seiner Dienstbehörde zu melden. Hat der Beamte die Meldung rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage gemäß § 6 Abs. 4 GehG 1956 schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, bei nicht rechtzeitiger Meldung erst von dem der Meldung nächst folgenden Monatsersten an (Abs. 5 leg. cit.). Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen ist daher der Anspruch auf Kinderzulage (auch) von der Meldung des Beamten abhängig, vor Erstattung der Meldung gebührt für das betroffene Kind keine Kinderzulage. Auch die Formulierung in Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz, zweite Auflage, Anmerkung 12 zu § 17 PG 1965, wonach es beim Waisenversorgungsgenuss gemäß § 17 Abs. 1 PG 1965 um einen vom Anspruch des Beamten abgeleiteten Anspruch gehe, spricht gegen den in der Beschwerde vertretenen Standpunkt. Daraus ergibt sich nämlich, dass der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss lediglich dann besteht, wenn der Beamte einen Anspruch auf Kinderzulage hatte. Dafür ist aber wiederum - wie bereits oben ausgeführt - Voraussetzung, dass eine Meldung erfolgte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120251.X06

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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