TE OGH 2024/4/8 8Bs103/24v

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Veröffentlicht am 08.04.2024
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Norm

StVG §6
  1. StVG § 6 heute
  2. StVG § 6 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StVG § 6 gültig von 01.05.2004 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  4. StVG § 6 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 6 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. März 2024, GZ 80 Hv 102/22x-47, in nichtöffentlicher Sitzung denDas Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. März 2024, GZ 80 Hv 102/22x-47, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

BEGRÜNDUNG:

         Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Jänner 2023 wurde A* der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zur unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt (ON 27). Die Aufforderung zum Strafantritt wurde ihr am 14. Februar 2023 zugestellt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Jänner 2023 wurde A* der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zur unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt (ON 27). Die Aufforderung zum Strafantritt wurde ihr am 14. Februar 2023 zugestellt.

         Auf Antrag der Verurteilten gewährte ihm das Erstgericht mit Beschlüssen vom 15. März 2023 (ON 33) und vom 4. Dezember 2023 (ON 41) Strafaufschub gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG bis zum Ablauf der Höchstfrist am 14. März 2024. Auf Antrag der Verurteilten gewährte ihm das Erstgericht mit Beschlüssen vom 15. März 2023 (ON 33) und vom 4. Dezember 2023 (ON 41) Strafaufschub gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StVG bis zum Ablauf der Höchstfrist am 14. März 2024.

         Nunmehr beantragte die Verurteilte erneut den Aufschub des Strafvollzugs bis 4. April 2024, um mit ihrer Tochter den Geburtstag feiern zu können (ON 44).

         Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag mit der Begründung ab, der Verurteilten sei bereits der zeitlich höchstmögliche Aufschub gewährt worden (ON 47).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A* in der sie ausführt, sie warte auf die Zusage einer Arbeitsstelle, wonach sie um elektronisch überwachten Hausarrest ansuchen wolle (ON 53).

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist nicht erfolgreich.

Zum Inhalt des § 6 StVG wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen. Ein in den Fällen des § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG gewährter Aufschub darf nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Eine mehrmalige Gewährung eines Strafaufschubes ist möglich, jedoch darf dabei die Höchstfrist nicht überschritten werden (Pieber, WK2 StVG § 6 Rz 9). Der Lauf der Höchstfrist wird von jenem Tage an gerechnet, an dem die Verurteilte die Strafe ohne Aufschub antreten hätte müssen (hier: 14. März 2023), sodass die einjährige Frist gegenständlich mit Ablauf des 14. März 2024 endete. Da die Höchstfrist bereits abgelaufen ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die geltend gemachten Aufschubsgründe.Zum Inhalt des Paragraph 6, StVG wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen. Ein in den Fällen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StVG gewährter Aufschub darf nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Eine mehrmalige Gewährung eines Strafaufschubes ist möglich, jedoch darf dabei die Höchstfrist nicht überschritten werden (Pieber, WK2 StVG Paragraph 6, Rz 9). Der Lauf der Höchstfrist wird von jenem Tage an gerechnet, an dem die Verurteilte die Strafe ohne Aufschub antreten hätte müssen (hier: 14. März 2023), sodass die einjährige Frist gegenständlich mit Ablauf des 14. März 2024 endete. Da die Höchstfrist bereits abgelaufen ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die geltend gemachten Aufschubsgründe.

Der Antrag der Verurteilten wurde vom Erstgericht sohin zutreffend abgewiesen.

Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus Paragraph 89, Absatz 6, StPO.

Textnummer

EG274

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2024:0080BS00103.24V.0408.000

Im RIS seit

29.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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