RS Vwgh 2006/4/26 2001/04/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/04 Berufsausbildung

Norm

AusbildungsO Maschinenbautechnik 1999 §14 Abs4;
BAG 1969 §30 Abs2 idF 1997I/I067;
BAG 1969 §30 Abs3 idF 1997I/I067;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer wurde (bereits) mit Bescheid vom 18.6.1970 die Bewilligung zur Ausbildung von jeweils durchschnittlich 55 Personen in sämtlichen Ausbildungsjahrgängen im Lehrberuf Maschinenschlosser in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung erteilt. Bezogen auf diese Bewilligung wurde zuletzt mit Bescheid vom 9.12.1999 das Kontingent der Ausbildungsplätze von (früher) 66 auf insgesamt 75 erhöht. Mit der Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 337/1999, wurden die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Maschinenschlosser, BGBl. Nr. 73/1972 idF der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979, durch jene für "Maschinenbautechnik" ersetzt. Im Fall des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um eine "erstmalige Bewilligung", sondern um eine "Weiterführung" einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine erstmalige Bewilligung gemäß § 30 Abs. 3 BAG vorliegt, kann es nicht auf die bloß neue Bezeichnung eines Lehrberufes ankommen, sondern auf eine inhaltliche Betrachtung; würde doch sonst durch eine bloße Umbenennung eines Lehrberufes durch den Verordnungsgeber (hinsichtlich der Ausbildungsordnung) in bestehende Rechte eingegriffen werden können, was dem Gesetzgeber bei der Regelung des § 30 Abs. 2 BAG nicht unterstellt werden kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001040125.X02

Im RIS seit

26.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten