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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBeachte
Anlaßfall zu VfSlg. 9742/1983Leitsatz
Datenverarbeitungsregister-Verordnung 1979; Rechtsverletzung wegen Anwendung des gesetzwidrigen §5 Abs5 idF BGBl. Nr. 129/1980Spruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Datenschutzkommission hat mit Bescheid vom 3. Dezember 1981 - gestützt auf §5 Abs5 und §7 Abs3 der im Spruch näher zitierten Datenverarbeitungsregister-Verordnung (DVR-VO) und auf §23 des Datenschutzgesetzes - die Registrierung des Antrages der bf. Partei, protokolliert beim Datenverarbeitungsregister am 28. März 1980, wegen Unvollständigkeit abgelehnt.römisch eins. 1. Die Datenschutzkommission hat mit Bescheid vom 3. Dezember 1981 - gestützt auf §5 Abs5 und §7 Abs3 der im Spruch näher zitierten Datenverarbeitungsregister-Verordnung (DVR-VO) und auf §23 des Datenschutzgesetzes - die Registrierung des Antrages der bf. Partei, protokolliert beim Datenverarbeitungsregister am 28. März 1980, wegen Unvollständigkeit abgelehnt.
2. Gegen diesen Bescheid der Datenschutzkommission richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Die bf. Partei erachtet sich infolge Anwendung einer gesetzwidrigen V, nämlich des §5 Abs5 und des §7 Abs3 DVR-VO, in ihren Rechten verletzt. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.2. Gegen diesen Bescheid der Datenschutzkommission richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Die bf. Partei erachtet sich infolge Anwendung einer gesetzwidrigen römisch fünf, nämlich des §5 Abs5 und des §7 Abs3 DVR-VO, in ihren Rechten verletzt. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
II. Der VfGH hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde die Gesetzmäßigkeit des §5 Abs5 und des §7 Abs3 DVR-VO von Amts wegen geprüft. Der VfGH hat mit Erk. vom 27. Juni 1983, V39/82, §5 Abs5 DVR-VO als gesetzwidrig aufgehoben.römisch zwei. Der VfGH hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde die Gesetzmäßigkeit des §5 Abs5 und des §7 Abs3 DVR-VO von Amts wegen geprüft. Der VfGH hat mit Erk. vom 27. Juni 1983, V39/82, §5 Abs5 DVR-VO als gesetzwidrig aufgehoben.
III. Die bf. Partei ist durch den angefochtenen (im wesentlichen auf diese Verordnungsbestimmung gestützten) Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V in ihren Rechten verletzt worden.römisch drei. Die bf. Partei ist durch den angefochtenen (im wesentlichen auf diese Verordnungsbestimmung gestützten) Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen römisch fünf in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid ist sohin aufzuheben.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B71.1982Dokumentnummer
JFT_10168994_82B00071_00